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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 3 -Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Änderung <strong>des</strong> Stabilisierungsmechanismusgesetzesund <strong>des</strong> FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesVom ...Der Bun<strong>des</strong>tag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1Änderung <strong>des</strong> StabilisierungsmechanismusgesetzesDas Gesetz <strong>zur</strong> Übernahme <strong>von</strong> Gewährleistungen im Rahmen eines europäischenStabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz-StabMechG) vom 22.Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 3 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Soweit ein Aufkauf <strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann dieBun<strong>des</strong>regierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Indiesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<strong>von</strong> Mitgliedern <strong>des</strong> Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom DeutschenBun<strong>des</strong>tag für eine Legislaturperiode gewählt werden. Die Anzahl der Mitgliederund eine gleich große Anzahl <strong>von</strong> Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktionzumin<strong>des</strong>t ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werdenund bei der die Zusammensetzung <strong>des</strong> Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium).Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen.Im Falle <strong>des</strong> Widerspruchs nimmt der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag die in Absatz 1 bezeichnetenBeteiligungsrechte war. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bun<strong>des</strong>tag überInhalt und Ergebnis seiner Beratungen nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit. DerDeutsche Bun<strong>des</strong>tag kann die Beteiligungsrechte durch Beschluss an sich ziehen.“b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, in denen ein rechtzeitiger Zusammentritt<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages ausgeschlossen ist, kann die Bun<strong>des</strong>regierung beantragen,dass der Haushaltsausschuss die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte <strong>des</strong> DeutschenBun<strong>des</strong>tages wahrnimmt. Über den Antrag entscheidet der Haushaltsausschuss.Über den Inhalt und das Ergebnis seiner Beratungen berichtet der Haushaltsausschussdem Deutschen Bun<strong>des</strong>tag. Die Unterrichtungspflichten der Bun<strong>des</strong>regierung nach § 5bleiben da<strong>von</strong> unberührt. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“2. § 4 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Soweit der Aufkauf <strong>von</strong> Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt im Haushaltsausschussgemäß § 4 zu behandeln ist, kann die Bun<strong>des</strong>regierung die besondere Vertraulichkeit derAngelegenheit und die Behandlung im Sondergremium geltend machen; § 3 Absatz 3 giltentsprechend. Widerspricht das Sondergremium der Annahme der besonderen Vertraulichkeitgemäß § 3 Absatz 3 Satz 4, findet die Beratung im Haushaltsausschuss statt.“

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