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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 10 -gen, wenn die Gründe für die Befassung <strong>des</strong> Gremiums anstelle <strong>des</strong> Haushaltsausschusses,mithin die Gründe für die Geheimhaltung, nicht mehr fortbestehen. Dies kann zumBeispiel der Fall sein, wenn in den der Entsperrung konkret zugrunde liegenden Einzelfälleneine Entscheidung über die Gewährung <strong>von</strong> Stabilisierungsmaßnahmen durch dieExekutive (BMF, FMSA bzw. Lenkungsausschuss) getroffen worden ist. Das Bun<strong>des</strong>ministeriumder Finanzen hat das Gremium über die Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.Zu Artikel 3Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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