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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 4 -3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeitnach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder <strong>des</strong> Haushaltsausschussesbeschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. NachFortfall dieser Gründe holt die Bun<strong>des</strong>regierung die Unterrichtung <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagesunverzüglich nach.“Artikel 2Änderung <strong>des</strong> FinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.b) Die folgenden Sätze werden angefügt:„Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung <strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong>Deutschen Bun<strong>des</strong>tages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch dieTatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werdenmuss, um die Erreichung <strong>des</strong> Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht <strong>von</strong> vornhereinunmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend <strong>von</strong> Satz 3 derEinwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bun<strong>des</strong>regierung kann dieses Erfordernisgeltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernissesunverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss.Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet,unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tagesnach Fortfall <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung.“Artikel 3InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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