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Gesetzentwurfs zur Änderung des ... - Christian von Stetten

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- 6 -In der Definition der Zusammensetzung <strong>des</strong> Gremiums wird klargestellt, dass sowohl dieMehrheitsverhältnisse im Bun<strong>des</strong>tag widergespiegelt als auch der Grundsatz der Spiegelbildlichkeiteingehalten werden muss.In Artikel 2 werden die Zuständigkeiten <strong>des</strong> Haushaltsausschusses und <strong>des</strong> Gremiumsgemäß § 10a FMStFG unter Berücksichtigung der Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtsneu geregelt: Für die Einwilligung zu einer Entsperrung der Kreditermächtigungist künftig grundsätzlich der Haushaltsausschuss zuständig; das Gremium entscheidetkünftig nur noch in den Fällen, in denen neben dem Inhalt der Beratung auch die Tatsacheder Beratung und Beschlussfassung geheimhaltungsbedürftig ist, um das Ziel derFinanzmarktstabilisierung nicht <strong>von</strong> vornherein unmöglich zu machen. Die Sicherstellungder Finanzmarktstabilität kann abhängig vom Einzelfall eine besondere Vertraulichkeitrechtfertigen. Bei einem mehrheitlichen Widerspruch <strong>des</strong> Gremiums zu <strong>des</strong>sen Zuständigkeitentscheidet der Haushaltsausschuss über die Erteilung der Einwilligung zu einerbeantragten Entsperrung. Sofern die Gründe für die besondere Vertraulichkeit entfallen,unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss unverzüglich über die Erteilung einerEinwilligung.III. Gesetzesfolgen1. Wesentliche AuswirkungenMit der Änderung <strong>des</strong> Gesetzes wird das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 28.Februar 2012 umgesetzt.2. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandEs entstehen keine Haushaltsausgaben.3. ErfüllungsaufwandEs werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder fürUnternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltungist zu vernachlässigen.4. Sonstige KostenDas Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischenUnternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen aufEinzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zuerwarten.5. Gleichstellungspolitische RelevanzprüfungIm Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun<strong>des</strong>ministerien vorzunehmendenRelevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Le-

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