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Sicherheitsempfehlung für Cloud Computing Anbieter

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CLOUD COMPUTING | DATENSCHUTZ UND COMPLIANCE<br />

13 Datenschutz und<br />

Compliance<br />

13.1 Datenschutz 1<br />

Werden in der <strong>Cloud</strong> personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder<br />

genutzt, muss der Schutz personenbezogener Daten gemäß den datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen gewährleistet sein.<br />

Charakteristisch <strong>für</strong> <strong>Cloud</strong> <strong>Computing</strong> ist die Weitergabe der Daten vom<br />

<strong>Cloud</strong>-Nutzer an den <strong>Cloud</strong>-<strong>Anbieter</strong>. Sofern die Daten (auch) einen<br />

Personenbezug aufweisen, handelt es sich bei der Weitergabe im Sinne<br />

des Datenschutzrechts um eine Übermittlung personenbezogener Daten<br />

oder um eine Auftragsdatenverarbeitung, die nicht als Übermittlung zu<br />

qualifzieren­ist.­Die­rechtliche­Qualifzierung­der­Weitergabe­ist­abhängigvon<br />

der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe sowie ihrer<br />

vertragsrechtlichen Ausgestaltung.<br />

Bei einer Datenübermittlung vom <strong>Cloud</strong>-Nutzer an den <strong>Cloud</strong>-<strong>Anbieter</strong><br />

gibt der <strong>Cloud</strong>-Nutzer die datenschutzrechtliche Verantwortung ab und<br />

überträgt sie voll auf den <strong>Cloud</strong>-<strong>Anbieter</strong>. Er verliert damit auch grundsätzlich<br />

die Möglichkeit, auf den Umgang mit den von ihm übermittelten Daten<br />

Einfuss­zu­nehmen.­Auf­zivilrechtlicher­Ebene­ist­aber­auch­bei­entsprechender<br />

Vertragsgestaltung eine andere Haftungsverteilung, nämlich ein<br />

(Teil-)Haftungsverbleib beim <strong>Cloud</strong>-Nutzer, möglich. Der <strong>Cloud</strong>-Nutzer<br />

muss vorab prüfen, ob eine solche Lösung seinen Interessen entspricht.<br />

Für die Übermittlung bedarf es einer Rechtsgrundlage im Datenschutzrecht.<br />

Soweit es sich beim <strong>Cloud</strong>-Nutzer um eine nicht-öffentliche Stelle<br />

handelt, kommt hier<strong>für</strong> entweder die Einwilligung der Betroffenen oder<br />

eine Interessenabwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG in Betracht,<br />

sofern­nicht­bereichsspezifsches­Recht­(z.­B.­§­97­Abs.­1­TKG)­gilt.­Wennes<br />

dem <strong>Cloud</strong>-Nutzer um eine pauschale Verlagerung von Teilen oder<br />

der kompletten Datenverarbeitung geht, dürfte der Weg über Einwilligungen<br />

regelmäßig unpraktikabel sein, da bei nicht erteilten oder später<br />

widerrufenen Einwilligungen eine Auslagerung aufgrund fehlender<br />

Rechtsgrundlage nicht (mehr) zulässig wäre. Bei der Interessenabwägung<br />

1 Das Kapitel „Datenschutz“ wurde unter Beteiligung des BfDI erstellt<br />

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