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Sicherheitsempfehlung für Cloud Computing Anbieter

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CLOUD COMPUTING | DATENSCHUTZ UND COMPLIANCE<br />

nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist eine Verlagerung in die <strong>Cloud</strong> nur<br />

erlaubt, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des <strong>Cloud</strong>-<br />

Nutzers erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die<br />

schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Verlagerung<br />

überwiegen. Ob diese Voraussetzzungen gegeben sind, muss im<br />

Einzelfall geprüft werden. Es wird in erster Linie darauf ankommen, dass<br />

beim Übermittlungsempfänger (<strong>Cloud</strong> <strong>Computing</strong> <strong>Anbieter</strong>) das gleiche<br />

Datenschutzniveau wie beim <strong>Cloud</strong>-Nutzer herrscht, der Betroffene seine<br />

Rechte auch beim <strong>Anbieter</strong> auf einfache Weise geltend machen kann und<br />

sichergestellt ist, dass der <strong>Anbieter</strong> die Daten nur im Rahmen der festgelegten<br />

Zweckbestimmung verarbeitet und nutzt.<br />

Bei der Auftragsdatenverarbeitung verbleibt die datenschutzrechtliche<br />

Verantwortlichkeit uneingeschränkt beim <strong>Cloud</strong>-Nutzer als Auftraggeber.<br />

Der <strong>Cloud</strong>-Nutzer behält datenschutzrechtlich die volle Kontrolle über die<br />

Daten. Die Auftragsdatenverarbeitung ist grundsätzlich an keine weiteren<br />

materiellen Voraussetzungen gebunden; es sind aber eine Reihe formaler<br />

Anforderungen umzusetzen. Die Auftragsdatenverarbeitung setzt eine<br />

schriftliche Vereinbarung voraus, die die in § 11 Abs. 2 BDSG aufgeführten<br />

Punkte mindestens enthalten muss. Der <strong>Cloud</strong> <strong>Computing</strong> <strong>Anbieter</strong> als<br />

Auftragnehmer unterliegt den Weisungen des <strong>Cloud</strong>-Nutzers und darf<br />

über die Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht eigenverantwortlich<br />

entscheiden. Der Auftraggeber hat sich beim Auftragnehmer vor Beginn<br />

der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der<br />

technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Dies<br />

muss nicht zwingend durch eine Vor-Ort-Kontrolle geschehen, sondern<br />

kann auch durch unabhängige Stellen testiert werden.<br />

Auf die Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung kann nur zurückgegriffen<br />

werden, wenn der <strong>Cloud</strong> <strong>Computing</strong> <strong>Anbieter</strong> seinen Sitz innerhalb<br />

der EU oder den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)<br />

hat und die Daten auch dort verarbeitet werden (§ 3 Abs. 8 BDSG). Bei<br />

einer Datenverarbeitung in anderen Staaten müssen die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Datenübermittlung gegeben sein und beim <strong>Cloud</strong> <strong>Computing</strong><br />

<strong>Anbieter</strong> ein angemessenes Datenschutzniveau herrschen. Sofern die<br />

EU-Kommission nicht einzelnen Staaten insgesamt ein angemessenes<br />

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