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bewegtbild im web kompass 2012/2013 - WEITNAUER Rechtsanwälte

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RECHTLICHE GRUNDLAGENwerden, ist dies aber vor dem Hintergrund des 13. RÄndStV nichtauszuschließen. Insofern empfiehlt sich, durch entsprechend geeigneteHinweise kenntlich zu machen, dass es sich um Werbung handelt. Hiermag als Hilfestellung der Kennzeichnungsvorschlag dienen, auf densich die Landesmedienanstalten <strong>im</strong> Rahmen neuer Werberichtlinienfür Radio (WerbeRL/Radio) und Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen)geeinigt haben 21 . Gemäß Ziffer 4 Nr. 7 (Schleichwerbung undProduktplatzierung) der WerbeRL/Fernsehen ist die Produktplatzierungjedenfalls dann angemessen gekennzeichnet und für denZuschauer erkennbar, wenn die Kennzeichnung zu Beginn und zumEnde einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einerWerbeunterbrechung für die Dauer von mindestens drei Sekundendie Abkürzung „P“ als senderübergreifendes Logo für Produktplatzierungenenthält.Die Kennzeichnung der Produktplatzierung durch ein senderübergreifendesLogo ist durch Einblendung eines erläuternden Hinweiseszu ergänzen (wie z.B. „unterstützt durch Produktplatzierungen“).Darüber hinaus ist nach Nr. 8 der Ziffer 4 der WerbeRL/Fernsehender Regelung vorgesehen, dass auf den Produktplatzierer vor Beginnund/oder nach Ende der Sendung hingewiesen werden kann.Zusätzliche Einblendungen eines Markenlogos sind möglich, weitereHinweise <strong>im</strong> Teletext und/oder Internet zulässig.Eine unabhängig von der Kenntlichmachung des Werbecharakterswettbewerbsmäßige, unzumutbare Belästigung <strong>im</strong> Sinne von § 7 UWGist bei viralen Imagevideos jedoch nicht zu befürchten, da dieBewegtbilder überwiegend an Freunde und Bekannte weiterempfohlenwerden, deren mutmaßliches Interesse an den empfohlenenBeiträgen von den Absendern der Nachrichten unterstellt wird undauch angenommen werden darf 22 .21) Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung,das Sponsoring und das Teleshopping <strong>im</strong> Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen) in der Fassung vom23.02.2010.22) Leitgeb, ZUM 2009, 39, 48.

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