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bewegtbild im web kompass 2012/2013 - WEITNAUER Rechtsanwälte

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59Daraus resultierend ergibt sich Herausforderung 2:Diese Lösung kann aus Unternehmenssicht eigentlich nur über einePauschale erfolgen, da eine Vergütung auf Videostartbasis (die von derGEMA gefordert wird) einen negativen Einfluss auf die auslaufendenPauschalvereinbarungen mit den Rechteverwertungsgesellschaften inden anderen Ländern haben könnte – die Lösung hier in Deutschlandkönnte das Unternehmen somit in Konsequenz extrem teuer zustehen kommen. Und nicht zuletzt stellt die darüber hinaus vomGericht angemerkte Störerhaftung YouTube vor eine weitereHerausforderung; die, best<strong>im</strong>mte Inhalte konsequent und eigenverantwortlichaus dem Angebot zu halten. Mittelfristig wird gerade dieFrage nach der Störerhaftung interessant, denn <strong>im</strong>mer noch sind sehrviele Inhalte eigentlich kein „User Generated Content“, sondernvielmehr „User Collected Content“. Diese Videos, zum Beispiel ausdem TV aufgezeichnete Sendungen, werden ohne Genehmigung derUrheber verbreitet. Eine Vermarktung bzw. Refinanzierung dieserillegal bereitgestellten Inhalte ist damit nahezu ausgeschlossen. Zwarbietet YouTube den Lizenzgebern die Möglichkeit, die Inhaltenachträglich freizugeben, um an möglichen Werbeerlösen zupartizipieren. Doch angesichts der oftmals schlechten Videoqualitätund des erforderlichen hohen Kontrollaufwandes verzichtet einGroßteil der Lizenzgeber auf diese Option.Nur wenig überraschend ist deshalb, dass in Deutschland inhaltlichvergleichbare, aber gegenüber YouTube sehr viel kleinere Angebotewie MyVideo oder Clipfish die entscheidenden Schritte hin zu einerFokussierung und Neuausrichtung der Angebote auf den sogenannten„Professional Content“, d.h. die Lizenzierung professionell produzierterInhalte, frühzeitig gegangen sind.

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