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Journal Riga 2011 - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Rechtlicher Schutz vor den Medien – Der Staat zwischenGefahrenabwehr und GesellschaftserziehungThema 10Nicole KlärZu den Aufgaben des deutschen Staatesgehört es, das Staatsvolk vor Angriffen <strong>zu</strong>schützen. Jedoch kann es nicht Aufgabedes Staates sein, den Menschen vor sichselbst <strong>zu</strong> schützen. Deshalb übernimmt erdiesen Auftrag lediglich, um die Jugend vordem einflussreichen Instrument der Medien<strong>zu</strong> schützen. Jugendschutzrechtliche Bestimmungenlassen sich u.a. im Strafgesetzbuch,Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertragfinden.Der Kinder- und Jugendschutz beschränktsich im Strafgesetzbuch auf besonders sozialschädlichesVerhalten. Die meisten diesbezüglichenBestimmungen betreffen denBereich der Sexualdelikte, §§ 174 – 184 f.StGB, Verbreitung pornografischer Schriftenund Gewaltdarstellungen gem. § 131 StGB.Besondere Aufmerksamkeit beanspruchte inden letzten Jahren die Verbreitung solcherDarstellungen im Internet. Gewaltdarstellungengem. § 131 StGB zählen <strong>zu</strong> den Straftatengegen die öffentliche Ordnung. Diesefinden sich insbesondere im Kontext modernerMedien wie Musik-CDs oder im Internetwieder und werden dort verbreitet. Weiterhinschützt § 131 StGB die Allgemeinheit vorsozialschädlicher Aggression und Hetze. Esist anerkannt, dass die Medien auf dasmenschliche Zusammenleben wirken unddiese Wirkung erheblich, weitreichend, vielschichtigund verhaltensbeeinflussend ist.Insbesondere bei Kindern und Jugendlichenwird die potentiell aggressionssteigerndeWirkung der Mediengewalt durch Lieferungvon Vorbildern und Inspiration angenommen.Das neue Jugendschutzgesetz beinhaltetden Jugendmedienschutz. Dieser umfasstalle rechtlichen Regelungen <strong>zu</strong>m Schutz vormedialer Gefährdung im Bereich Literaturund der Druckmedien, im Bereich der Musikmediensowie Video, Fernsehen und Internet.Dabei kommt dem Bund die Zuständigkeitim Bereich der verkörperten Trägermedien(Druckerzeugnisse, Video, DVD,CD) und den Ländern die Zuständigkeit fürden klassischen Rundfunkbereich und nunmehralle Formen elektronischer Kommunikation,also auch Internetinhalte, <strong>zu</strong>. Es istdie Aufgabe des Jugendmedienschutzes,Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials<strong>zu</strong> beurteilen und deren öffentlicheVerbreitung <strong>zu</strong> regeln. Deshalb müssenalle Medien für eine bestimmte Altersgruppefreigegeben und dementsprechend gekennzeichnetwerden. Diese Klassifizierungenerfolgen gem. §§ 12, 14 JuSchG durch dieoberste Landesbehörde oder eine Organisationder freiwilligen Selbstkontrolle, bspw.der Kommission für Jugendmedienschutz,der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaftoder der Freiwilligen SelbstkontrolleMultimedia-Dienstanbieter e.V. Dabei wirdauf das System der regulierten Selbstregulierunggesetzt. Darunter wird eine Selbstregulierungder beteiligten Privaten verstanden,die an einen staatlich gesetzten Rahmenangepasst wird.Das Internet enthält eine Fülle jugendgefährdenderInhalte. Problematisch ist hierdie Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts,das nur greift, wenn publizierte Internetinhaltein den Geltungsbereich der §§ 3– 7, 9 StGB fallen. Nach einer Entscheidungdes BGH vom 12.12.2000 ist das deutscheStrafrecht jedoch auch auf solche Internet-45

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