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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

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dann vom Beaufsichtigten bzw. von der betroffenen Person getragen werden<br />

müssen, wenn die Untersuchung zum Ergebnis kommt, dass ein Verstoss gegen<br />

aufsichtsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Sollte kein derartiger Verstoss vorlie‐<br />

gen, soll der Staat die Kosten tragen. Soll die FMA ihre Tätigkeit wirklich unab‐<br />

hängig durchführen können, so ist auch damit zu rechnen, dass es zu Fällen<br />

kommen wird, in denen keine Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmun‐<br />

gen festgestellt werden können und damit die Kosten nicht auf den oder die Be‐<br />

troffenen überwälzt werden können. Eine Einschätzung betreffend die Höhe die‐<br />

ser Kosten ist kaum möglich. Die Regierung betont, dass sie nur unter der Prä‐<br />

misse der Wahrung der Unabhängigkeit der FMA sowie der bestehenden auf‐<br />

sichtsrechtlichen Prozesse bereit ist, diese Kosten zu übernehmen. Dies wird da‐<br />

durch erreicht, dass die FMA wie im Gesetz vorgesehen im Entscheid über Einlei‐<br />

tung, Fortführung und Einstellung einer Untersuchung frei zu sein hat. Damit<br />

bleibt ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewahrt. Der Stabsstelle Finanzen<br />

ist durch die FMA keine Rechenschaft über die Untersuchungen abzulegen und<br />

somit ist auch klargestellt, dass keinerlei Informationen über die Untersuchung<br />

mitzuteilen sind, weder der Stabsstelle Finanzen noch der Regierung oder dem<br />

Landtag. Auf der anderen Seite besteht aufgrund des Bedürfnisses nach Planbar‐<br />

keit des Staatshaushaltes die Notwendigkeit, für solche Kosten eine separate<br />

Budgetposition zu schaffen. Die FMA und die Stabsstelle Finanzen arbeiten für<br />

die entsprechende Budgetierung eng zusammen, wobei das Budget aufgrund von<br />

Erfahrungswerten zu erstellen ist. Mit dieser Lösung soll die gesetzlich vorgese‐<br />

hene Aufsichtstätigkeit der FMA in keiner Art und Weise tangiert werden. Somit<br />

ist auch sichergestellt, dass die Entscheidungen der FMA über Einleitung, Fort‐<br />

führung und Einstellung von Untersuchungen zu keinen zusätzlichen Rechen‐<br />

schaftspflichten der FMA führen.

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