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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

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Im Rahmen der Vernehmlassung gaben der Liechtensteinische Anlagefondsver‐<br />

band sowie der Bankenverband zu bedenken, dass die vorgesehene Frist für die<br />

Meldung der erforderlichen Daten zu kurz bemessen sei. Realistischer sei die Sta‐<br />

tuierung einer Meldepflicht per April (Anlagefondsverband) respektive Mai/Juni<br />

(Bankenverband).<br />

Diesen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, indem die Frist zur Bekannt‐<br />

gabe der erforderlichen Daten in gegenständlicher Vorlage bis zum 31. Mai ver‐<br />

längert wird.<br />

Abs. 9 umfasst die Verordnungskompetenz der Regierung zur Regelung der Aus‐<br />

führungsvorschriften. Dazu gehört insbesondere die Festlegung des Verteilungs‐<br />

schlüssels betreffend die Verteilung der Aufsichtsabgabe, die Höhe der Grundab‐<br />

gabe sowie die Verwendung des Staatsbeitrages innerhalb der FMA. Der Staats‐<br />

beitrag kommt allen Finanzintermediärskategorien bzw. den Beaufsichtigten zu<br />

Gute, indem das auf sie umgelegte FMA‐Budget damit reduziert wird. Die Regie‐<br />

rung kann aber festlegen, dass ein Teil des Staatsbeitrages anderweitig verwen‐<br />

det werden kann. Beispielsweise für den Aufbau neuer Geschäftsfelder, wenn die<br />

entstandenen Kosten nicht auf Unternehmen (bzw. noch nicht existente Unter‐<br />

nehmen oder bei noch sehr wenigen Unternehmen) dieser Branche umgelegt<br />

werden können. Die Regierung könnte zudem vorsehen, dass Kosten für not‐<br />

wendige Investitionen der FMA mit dem Staatsbeitrag finanziert werden. Im<br />

Weiteren soll Abs. 9 festlegen, dass die Regierung das Kostenmodell, das die<br />

FMA zur Umlage der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten verwendet, detail‐<br />

liert regelt. Auch soll der administrative Ablauf der Rechnungsstellung noch per<br />

Verordnung detailliert geregelt werden.<br />

Der Liechtensteinische Anlagefondsverband wünschte sich im Rahmen der Ver‐<br />

nehmlassung eine grössere Sicherheit über die verwendeten Kriterien für die Aus‐

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