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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

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bühr nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden soll, sondern dass die Kos‐<br />

ten für entsprechendes Tätigwerden der FMA im Rahmen der Aufsichtsabgabe<br />

mitabgegolten sind. Die Definition des Stundensatzes bleibt der Vorlage jedoch<br />

erhalten, da im Falle eines aussergewöhnlichen Umfanges oder bei besonderen<br />

Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von mit Gebühren bedachten Verfügungen,<br />

Aufsichtsverfahren oder Dienstleistungen die Gebühr anstatt des im Anhang auf‐<br />

geführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden kann. Wichtig<br />

erscheint die Betonung, dass der vorgesehene Zuschlag von bis zu 50% der or‐<br />

dentlichen Gebühr nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn Verfügungen,<br />

Aufsichtsverfahren oder Dienstleistungen nicht gem. Abs. 3 aufgrund ausserge‐<br />

wöhnlichen Umfanges oder besonderer Schwierigkeiten nach Zeitaufwand abge‐<br />

rechnet werden. Als Kriterium für die Begriffe „aussergewöhnlicher Umfang“<br />

sowie „besondere Schwierigkeiten“ eignet sich nach Ansicht der Regierung der<br />

vom Liechtensteinischen Bankenverband gemachte Vorschlag analog zur Schwei‐<br />

zerischen Regelung, wonach sich entsprechende Verfahren in ihrem Umfang o‐<br />

der in ihrer Komplexität deutlich von den Durchschnittsverfahren abheben. Ü‐<br />

berdies wurde die Gelegenheit wahrgenommen und der Anhang im Bereich der<br />

Gebührentatbestände nach dem Wertpapiergesetz (WPPG) redaktionell sowie<br />

teilweise materiell überarbeitet. Einerseits wurden die aus dem WPPG bekann‐<br />

ten Begrifflichkeiten konsequent übernommen. Andererseits wurde der Gebüh‐<br />

renkatalog um zwei in der Praxis regelmässig auftretende Anwendungsfälle<br />

(Nachträge und Einreichung endgültiger Bestimmungen zu einem Basisprospekt)<br />

ergänzt.<br />

Abs. 1 regelt die Grundsätze für die Gebührenerhebung und legt fest, dass die<br />

einzelnen Gebührensätze mit Anhang zum Gesetz aufgeführt werden.<br />

Abs. 2 definiert den Kreis der gebührenpflichtigen Leistungen der FMA abschlies‐<br />

send.

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