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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

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‐ wie auch bei der Regelung zu Art. 26 FMAG ‐ nicht hinnehmbar und würde im<br />

In‐ und Ausland zu Irritationen mit nicht vorhersehbaren Folgen führen. Es sei<br />

angemerkt, dass eine solche Praxis international nicht akzeptiert würde und die<br />

FMA im Ausland Gefahr liefe, nicht mehr als gleichwertig zu gelten. Dies hätte<br />

enorme negative Folgen für den Finanzplatz, insbesondere für alle international<br />

tätigen Finanzintermediäre.<br />

Um den Anforderungen des StGH an die Verfassungsmässigkeit der Kostentra‐<br />

gung bei SPG‐Kontrollen gerecht zu werden, ist eine Anpassung der Regelung<br />

notwendig. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Kostentragung bei ordentli‐<br />

chen und ausserordentlichen SPG‐Kontrollen unterschiedlich gehandhabt wer‐<br />

den kann und soll.<br />

Ordentliche SPG‐Kontrollen finden regelmässig statt. Je nach Finanzintermediär<br />

kann dies z.B. jährlich oder auch alle drei Jahre sein. Ordentliche Kontrollen sind<br />

einerseits planbar und bewegen sich vom Umfang, also den Kosten her im Nor‐<br />

malfall im Rahmen der letzten Untersuchungen. Somit sind die Vorhersehbarkeit,<br />

die Bestimmbarkeit und die Kosten in keiner Art und Weise unbekannte Fakto‐<br />

ren. Überdies kommt dem Sorgfaltspflichtigen die Möglichkeit zu, einen Vor‐<br />

schlag zur Wahl der mit der Prüfung zu beauftragenden externen Stelle ab‐<br />

zugeben, welcher in aller Regel durch die FMA akzeptiert wird. Darüber hinaus<br />

sind sowohl die Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüferver‐<br />

einigung wie auch die Anzahl der zu prüfenden Geschäftsbeziehungen aufgrund<br />

der FMA‐Richtlinie 2009/1 den Sorgfaltspflichtigen bekannt. Die Regierung ist der<br />

Ansicht, dass aufgrund der Verursachergerechtigkeit die Kosten für ordentliche<br />

SPG‐Untersuchungen von den Kontrollierten zu tragen sind. Überdies ist zu be‐<br />

merken, dass die Kontrollen von Revisionsstellen durchgeführt werden, die staat‐<br />

lich zugelassen und beaufsichtigt sind. Üblicherweise wird die bereits vorhande‐<br />

ne Revisionsgesellschaft eines Unternehmens mit der Kontrolle betraut; es exis‐

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