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BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG ...

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wie verringerten Gebühren ergibt. Mit Urteil zu Art. 30 Abs. 3 und 4 FMAG hob<br />

der StGH die Abs. 3 und 4 des Art. 30 FMAG und somit die gesetzliche Grundlage<br />

der Gebührenverordnung vom 22. Dezember 2009 auf. Die Regierung begrüsst<br />

die Stellungnahme der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und gelangt<br />

nach eingehender Überprüfung zum Schluss, dass die publizierte und kundge‐<br />

machte FMA‐Gebührenverordnung vom 21. Dezember 2004 anwendbar ist,<br />

wenn dies vom Landtag ausdrücklich angeordnet wird. Es gilt zu erwähnen, dass<br />

damit eine moderatere Lösung für die betroffenen Beaufsichtigten erreicht wird,<br />

als wenn die aufgehobene FMA‐Gebührenverordnung vom 22. Dezember 2009<br />

für rückwirkend anwendbar erklärt würde. Der dadurch aber zu erwartende<br />

Fehlbetrag ist aufgrund des niedrigeren Staatsbeitrages für das Jahr 2010 mit 1,5<br />

bis 2 Mio. Franken zu beziffern und würde die FMA gegebenenfalls zur Stellung<br />

eines Antrages um Sprechung eines Nachtragkredites in entsprechender Höhe<br />

veranlassen. Würde die FMA‐Gebührenverordnung vom 21. Dezember 2004 kei‐<br />

ne Anwendung finden, würde der FMA ein Defizit von mehreren Mio. CHF dro‐<br />

hen. Unter Würdigung dieser Aspekte kommt die Regierung zum Schluss, dass<br />

eine echte Rückwirkung der gegenständlichen Vorlage zwar zulässig wäre, jedoch<br />

erscheint die Statuierung der Anwendbarkeit der FMA‐Gebührenverordnung<br />

vom 21. Dezember 2004 massvoller.<br />

Zu III. Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz soll am 1. Februar 2011 in Kraft treten.<br />

5.2 Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes<br />

Zu Art. 24<br />

Abs. 9 wurde so angepasst, dass klar ist, dass die Kostentragungspflicht bei den<br />

ordentlichen Kontrollen bei den Kontrollierten liegt.

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