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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestelltenAnforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch dasStraßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsgefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommensind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vorOrtsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrsauf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksammachen,4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht indie freie Landschaft wirken,5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind nurWerbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zurUnterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnlicheVeranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. Inreinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. AnHaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen als nach den Sätzen1 und 2 zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nichtbeeinträchtigen.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen,3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.Zweiter AbschnittAllgemeine Anforderungen an die Bauausführung§ 14Baustelle(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oderabgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzoneabzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einemBauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zubeleuchten.(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, dasdie Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleitersund der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsflächeaus sichtbar anzubringen.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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