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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von denFestsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 BauGB odervon Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2BauGB ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keinerGenehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nichtgeprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen undBefreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nachMaßgabe der Absätze 1 und 2.§ 64Bauantrag und Bauvorlagen(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantragserforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagennachgereicht werden.(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebungverlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zuunterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesenunterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung desGrundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.§ 65Bauvorlageberechtigung(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einemEntwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasstwerden, und2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,2. in die von der <strong>Ing</strong>enieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen,3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe desInnenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur,Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet derEntwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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