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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden1. der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,2. der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,3. der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmendsein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zuerwartenden Verkehr ausreichen.(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beidenSeiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt;zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.§ 33Notwendige Treppenräume, Ausgänge(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie ineinem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). NotwendigeTreppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen imBrandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit voninsgesamt nicht mehr als 200 m² ², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreichtwerden kann sowie3. als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdetwerden kann.(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang ineinen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder insFreie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass siemöglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang insFreie haben. Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend langnicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumesnicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und demAusgang ins Freie1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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