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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!Vierter AbschnittBauaufsichtliche Maßnahmen§ 75 aVerbot unrechtmäßig gekennzeichneter BauprodukteSind Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 bis 3 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann dieBauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwertenoder beseitigen lassen.§ 76Baueinstellung(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oderbeseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 70 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde,oder2. bei der Ausführunga. eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,b. eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichenwird,3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen,4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder demÜ-Zeichen (§ 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind.(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt,so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenenBauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.§ 77Beseitigung von Anlagen, NutzungsuntersagungWerden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann dieBauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht aufandere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zuöffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.Fünfter AbschnittBauüberwachung§ 78Bauüberwachung(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften undAnforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.(1a) Die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagenhinsichtlich des von ihnen geprüften1. Standsicherheitsnachweises nach § 63 d Abs. 3 Satz 1 und2. Brandschutznachweises nach § 63 d Abs. 3 Satz 2ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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