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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!Anzeigen und Nachweise. Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters, während der Bauausführungeinen Wechsel des Bauleiters unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt derBauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehördeverlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlichrechtlichenVorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2und 3 sowie Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) entsprechende Anwendung.§ 56Entwurfsverfasser(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligenBauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich.Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung,so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zuunterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungenbleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.§ 57Unternehmer(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmendeAusführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung undden sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über dieVerwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustellebereitzuhalten.(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit derAnlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmersoder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dasser für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.§ 58Bauleiter(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichenAnforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmendieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrloseIneinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibtunberührt.(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügter auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterheranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit derFachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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