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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!(3) Es muss1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,2. bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des §82 Abs. 1 Nr. 3 oder3. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 geregeltenKriterienkatalogs erforderlich ist, beia. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,b. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,c. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 mder Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude derGebäudeklassen 1 und 2. Bei1. Sonderbauten,2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Soweit im Ausnahmefall abweichend vonAbsatz 2 Satz 1 bis 3 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises noch nicht die fürdie Eintragung in die Liste nach Absatz 6 erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat, ist diebauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.(4) Die nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweilsgeltenden Fassung erforderlichen Nachweise müssen erstellt sein von:1. Architekten oder im Bauwesen tätigen <strong>Ing</strong>enieuren mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung inder Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzesoder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser undLüftung oder2. im Bauwesen tätigen <strong>Ing</strong>enieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik,Energieversorgung und -anwendung, Bauphysik oder entsprechender Fachrichtungen mitmindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen desbaulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertungvon Anlagen für Heizung, Warmwasser oder Lüftung,die in der Liste nach Absatz 6 eingetragen sind. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 5 und 6 gilt entsprechend.(5) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 63 e bleibtunberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das BauvorhabenStandsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind(Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.(6) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der<strong>Ing</strong>enieurkammer Thüringen gemeinsam geführt.§ 63 eAbweichungen(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund diesesGesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligenAnforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit denöffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3bleibt unberührt.ÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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