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ThürBO - Dipl.-Ing. Roland Wuttke

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Ohne Gewähr!§ 74Genehmigung Fliegender Bauten(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Ortenwiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht alsFliegende Bauten.(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einerAusführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betretenzu werden,2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eineGeschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten miteiner Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m² .(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich derAntragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller keineHauptwohnung oder keine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die obereBauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau zum ersten Mal aufgestellt oder inGebrauch genommen werden soll.(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dassAusführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden oder durchvon ihr bestimmte Stellen erteilt werden dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kannauf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nachAbsatz 4 bestimmten Stelle jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf derFrist schriftlich beantragt; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigungen und dieVerlängerungen ihrer Frist werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einemGenehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Die Ausführungsgenehmigung kannvorschreiben, dass der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständenjeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird.Ausführungsgenehmigungen der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch inThüringen.(6) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichenNiederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragenund sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigenBehörde mitzuteilen.(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfenunbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung derBauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. DieBauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahmeabhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In derAusführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenneine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machenoder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichenÖbVI <strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Roland</strong> <strong>Wuttke</strong>, Heinrich-Heine-Straße 1, D-07749 Jena, Telefon: +49 (0) 3641 604079, info@vermessung-wuttke.de

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