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Aus dem Chor- und Vereinsleben - Saarländischer Chorverband

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Hilfen für den Vereinsvorstand<br />

Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze<br />

für das Vorliegen einer geringfügigen<br />

Beschäftigung wird mit Wirkung ab<br />

<strong>dem</strong> 1. April 2003 von 325 auf 400<br />

€ angehoben. Auf die Dauer der<br />

wöchentlichen Arbeitszeit (bisher<br />

weniger als 15 St<strong>und</strong>en je Woche)<br />

kommt es nicht mehr an. Im Hinblick<br />

auf die Entgeltgrenze sind mehrere<br />

geringfügig entlohnte Tätigkeiten<br />

eines Beschäftigten zusammenzurechnen.<br />

Für die Arbeitnehmer bleibt<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich sozialversicherungs-<br />

<strong>und</strong> steuerfrei. Die Vorlage<br />

einer sogenannten Freistellungsbescheinigung<br />

ist daher nicht mehr<br />

erforderlich. Die Erzielung weiterer<br />

Einkünfte ist - anders als nach der<br />

bisherigen Regelung - auch nicht<br />

mehr schädlich für die Steuerfreiheit<br />

der geringfügigen Beschäftigung.<br />

Die Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Steuerfreiheit<br />

bleibt also auch dann<br />

– Eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung liegt vor, wenn<br />

das Arbeitsentgelt aus dieser<br />

Beschäftigung regelmäßig im<br />

Monat 400 € nicht übersteigt.<br />

Die Zeitgrenze (bisher: weniger<br />

als 15 St<strong>und</strong>en in der<br />

Woche) gibt es nicht mehr.<br />

– Bei der Zusammenrechnung<br />

mehrerer geringfügig entlohnter<br />

Beschäftigungen bleiben<br />

diese versicherungsfrei, sofern<br />

die Arbeitsentgelte aus<br />

diesen Beschäftigungen insgesamt<br />

400 € nicht überschreiten.<br />

– Bei der Zusammenrechnung<br />

von geringfügig entlohnter<br />

Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigenHauptbeschäftigung<br />

bleibt die erste<br />

geringfügige Beschäftigung<br />

Die Neuregelung der 400-Euro-Jobs<br />

(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,<br />

in: B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil 1, Seite 4621 ff)<br />

bestehen, wenn die geringfügige<br />

Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigenHauptbeschäftigung<br />

ausgeübt wird. Werden<br />

allerdings mehrere geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen ausgeübt,<br />

dann sind die Arbeitsentgelte für die<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

zu addieren. Überschreitet<br />

das addierte monatliche Arbeitsentgelt<br />

die neue Geringfügigkeitsgrenze<br />

von monatlich Euro 400 €<br />

dann sind die Beschäftigungen in<br />

vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.<br />

Allerdings ist für die Arbeitnehmerbeiträge<br />

eine neu eingeführte<br />

Gleitzone zwischen 400,01 €<br />

<strong>und</strong> 800 zu beachten. Der Arbeitgeber<br />

hat seinen Beitragsanteil in<br />

voller Höhe zu entrichten. Wird<br />

neben einer sozialversicherungspflichtigen<br />

Haupttätigkeit noch eine<br />

geringfügige entlohnte Beschäftigung<br />

ausgeübt, dann bleibt diese<br />

37<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

als Nebenbeschäftigung also beim<br />

Arbeitnehmer sozialversicherungs<strong>und</strong><br />

steuerfrei. Alle weiteren geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen<br />

werden aber mit <strong>dem</strong> Arbeitsentgelt<br />

der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet<br />

<strong>und</strong> sind deshalb beitragspflichtig<br />

in der Renten-, Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherung. Für<br />

allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

muss der Arbeitgeber<br />

(Anm.: Das wird der Verein sein!)<br />

künftig Abgaben in Höhe von 25 %<br />

des Arbeitsentgelts an die B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />

Verwaltungsstelle Cottbus,<br />

abführen. Dort müssen diese<br />

Beschäftigungen zentral für das<br />

gesamte B<strong>und</strong>esgebiet gemeldet<br />

werden.<br />

Hubert Klein<br />

aus »Bayerische<br />

Sängerzeitung« 4 / 2003<br />

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf einen Blick:<br />

versicherungsfrei. Jede weitere<br />

geringfügige entlohnte<br />

Beschäftigung wird durch die<br />

Zusammenrechnung mit der<br />

versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungversicherungspflichtig.<br />

Diese Regelung findet<br />

jedoch nur in der Kranken-,<br />

Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />

Anwendung.<br />

– In der Arbeitslosenversicherung<br />

werden Hauptbeschäftigungen<br />

nicht mit geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen<br />

zusammengerechnet. Die geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen<br />

bleiben in der Arbeitslosenversicherungversicherungsfrei,<br />

es sei denn, die<br />

Arbeitsentgelte aus diesen<br />

Beschäftigungen überschreiten<br />

insgesamt 400 €.<br />

– Bei den geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen hat der Arbeitgeber<br />

Pauschalbeträge in<br />

Höhe von 25% (Krankenversicherung<br />

11%, Rentenversicherung<br />

12% <strong>und</strong> Steuer 2%)<br />

allein zu tragen.<br />

– Für geringfügige Beschäftigungen<br />

in Privathaushalten gilt<br />

die Besonderheit, dass der<br />

Arbeitgeber Pauschalbeiträge<br />

in Höhe von 12% (5% Rentenversicherung,<br />

5% Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> 2% Steuer) zu<br />

zahlen hat.<br />

– Für Einkommen zwischen<br />

401,01 € <strong>und</strong> 800 € gibt es ab<br />

1. April 2003 eine Gleitzone.<br />

bfa / hk

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