Aus dem Chor- und Vereinsleben - Saarländischer Chorverband
Aus dem Chor- und Vereinsleben - Saarländischer Chorverband
Aus dem Chor- und Vereinsleben - Saarländischer Chorverband
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Hilfen für den Vereinsvorstand<br />
Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze<br />
für das Vorliegen einer geringfügigen<br />
Beschäftigung wird mit Wirkung ab<br />
<strong>dem</strong> 1. April 2003 von 325 auf 400<br />
€ angehoben. Auf die Dauer der<br />
wöchentlichen Arbeitszeit (bisher<br />
weniger als 15 St<strong>und</strong>en je Woche)<br />
kommt es nicht mehr an. Im Hinblick<br />
auf die Entgeltgrenze sind mehrere<br />
geringfügig entlohnte Tätigkeiten<br />
eines Beschäftigten zusammenzurechnen.<br />
Für die Arbeitnehmer bleibt<br />
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich sozialversicherungs-<br />
<strong>und</strong> steuerfrei. Die Vorlage<br />
einer sogenannten Freistellungsbescheinigung<br />
ist daher nicht mehr<br />
erforderlich. Die Erzielung weiterer<br />
Einkünfte ist - anders als nach der<br />
bisherigen Regelung - auch nicht<br />
mehr schädlich für die Steuerfreiheit<br />
der geringfügigen Beschäftigung.<br />
Die Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Steuerfreiheit<br />
bleibt also auch dann<br />
– Eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
das Arbeitsentgelt aus dieser<br />
Beschäftigung regelmäßig im<br />
Monat 400 € nicht übersteigt.<br />
Die Zeitgrenze (bisher: weniger<br />
als 15 St<strong>und</strong>en in der<br />
Woche) gibt es nicht mehr.<br />
– Bei der Zusammenrechnung<br />
mehrerer geringfügig entlohnter<br />
Beschäftigungen bleiben<br />
diese versicherungsfrei, sofern<br />
die Arbeitsentgelte aus<br />
diesen Beschäftigungen insgesamt<br />
400 € nicht überschreiten.<br />
– Bei der Zusammenrechnung<br />
von geringfügig entlohnter<br />
Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigenHauptbeschäftigung<br />
bleibt die erste<br />
geringfügige Beschäftigung<br />
Die Neuregelung der 400-Euro-Jobs<br />
(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,<br />
in: B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil 1, Seite 4621 ff)<br />
bestehen, wenn die geringfügige<br />
Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigenHauptbeschäftigung<br />
ausgeübt wird. Werden<br />
allerdings mehrere geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen ausgeübt,<br />
dann sind die Arbeitsentgelte für die<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
zu addieren. Überschreitet<br />
das addierte monatliche Arbeitsentgelt<br />
die neue Geringfügigkeitsgrenze<br />
von monatlich Euro 400 €<br />
dann sind die Beschäftigungen in<br />
vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.<br />
Allerdings ist für die Arbeitnehmerbeiträge<br />
eine neu eingeführte<br />
Gleitzone zwischen 400,01 €<br />
<strong>und</strong> 800 zu beachten. Der Arbeitgeber<br />
hat seinen Beitragsanteil in<br />
voller Höhe zu entrichten. Wird<br />
neben einer sozialversicherungspflichtigen<br />
Haupttätigkeit noch eine<br />
geringfügige entlohnte Beschäftigung<br />
ausgeübt, dann bleibt diese<br />
37<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
als Nebenbeschäftigung also beim<br />
Arbeitnehmer sozialversicherungs<strong>und</strong><br />
steuerfrei. Alle weiteren geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen<br />
werden aber mit <strong>dem</strong> Arbeitsentgelt<br />
der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet<br />
<strong>und</strong> sind deshalb beitragspflichtig<br />
in der Renten-, Kranken-<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherung. Für<br />
allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
muss der Arbeitgeber<br />
(Anm.: Das wird der Verein sein!)<br />
künftig Abgaben in Höhe von 25 %<br />
des Arbeitsentgelts an die B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />
Verwaltungsstelle Cottbus,<br />
abführen. Dort müssen diese<br />
Beschäftigungen zentral für das<br />
gesamte B<strong>und</strong>esgebiet gemeldet<br />
werden.<br />
Hubert Klein<br />
aus »Bayerische<br />
Sängerzeitung« 4 / 2003<br />
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf einen Blick:<br />
versicherungsfrei. Jede weitere<br />
geringfügige entlohnte<br />
Beschäftigung wird durch die<br />
Zusammenrechnung mit der<br />
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungversicherungspflichtig.<br />
Diese Regelung findet<br />
jedoch nur in der Kranken-,<br />
Pflege- <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />
Anwendung.<br />
– In der Arbeitslosenversicherung<br />
werden Hauptbeschäftigungen<br />
nicht mit geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen<br />
zusammengerechnet. Die geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen<br />
bleiben in der Arbeitslosenversicherungversicherungsfrei,<br />
es sei denn, die<br />
Arbeitsentgelte aus diesen<br />
Beschäftigungen überschreiten<br />
insgesamt 400 €.<br />
– Bei den geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen hat der Arbeitgeber<br />
Pauschalbeträge in<br />
Höhe von 25% (Krankenversicherung<br />
11%, Rentenversicherung<br />
12% <strong>und</strong> Steuer 2%)<br />
allein zu tragen.<br />
– Für geringfügige Beschäftigungen<br />
in Privathaushalten gilt<br />
die Besonderheit, dass der<br />
Arbeitgeber Pauschalbeiträge<br />
in Höhe von 12% (5% Rentenversicherung,<br />
5% Krankenversicherung<br />
<strong>und</strong> 2% Steuer) zu<br />
zahlen hat.<br />
– Für Einkommen zwischen<br />
401,01 € <strong>und</strong> 800 € gibt es ab<br />
1. April 2003 eine Gleitzone.<br />
bfa / hk