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und Grünordnungsplan „Am Ahornhof“ - Stadt Schwandorf

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Bebauungs- <strong>und</strong> <strong>Grünordnungsplan</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Ahornhof“</strong> Entwurf 14.07.2011<br />

Die Nutzungen „Elektromarkt“ <strong>und</strong> „Verkauf von Leuchten“, die baurechtlich genehmigt wurden, sind<br />

aufgegeben worden. Es bestehen aktuell keine Planungsabsichten, die momentanen Leerstände mit<br />

solchen Nutzungen zu füllen.<br />

Zudem stehen städtebauliche Gründe (siehe Einzelhandelsentwicklungskonzept) einer Fortführung dieser<br />

Nutzungen entgegen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Kopplungsverbotes besteht kein Recht auf einen Bestandschutz aufgr<strong>und</strong> eines Vertrages,<br />

der zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schwandorf</strong> <strong>und</strong> einem früheren Vorhabensträger abgeschlossen wurde.<br />

Deshalb sind gem. Einzelhandelsentwicklungskonzept die folgenden ehem. Nutzungen, da sie<br />

innenstadtrelevante Sortimente mit Abwägungsspielraum betreffen, nicht mehr zulässig:<br />

�� Elektromarkt (weiße u. braune Ware)<br />

�� Verkauf von Leuchten<br />

Aufgr<strong>und</strong> der baurechtlichen Genehmigungen der letzten Jahre hat sich in diesem Areal eine<br />

Sondergebietsart entwickelt, die überwiegend der Nutzung für Anlagen des Sports <strong>und</strong> der sportlichen<br />

Freizeitbeschäftigung dient <strong>und</strong> die sich als solche gem. § 11 Abs.1 BauNVO von den Baugebieten nach<br />

den §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterscheidet.<br />

Somit ist hier nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauNVO ein sonstiges Sondergebiet für „Sport, Freizeit u.<br />

Handel“ darzustellen <strong>und</strong> festzusetzen.<br />

Zweckbestimmung:<br />

Das Sondergebiet SO 1 „Sport, Freizeit u. Handel“ dient vorwiegend der Unterbringung von Einrichtungen<br />

des Sports <strong>und</strong> der Freizeit (im Sinne von Kultur u. Ges<strong>und</strong>heit).<br />

Aufgr<strong>und</strong> einiger Leerstände in den Sondergebieten werden auch Bauvoranfragen für Nutzungen wie<br />

Spielhallen gestellt. Diese Nutzung würde jedoch die Sondergebiete erheblich abwerten – „Trading Down<br />

Effect“ (siehe auch IMS vom 29.09.2010).<br />

Zudem soll das produzierende Gewerbe nicht durch die negative Wirkung von Spielhallen o.ä. daran<br />

gehindert werden, sich zu entwickeln (siehe auch IMS vom 29.09.2010).<br />

Die <strong>Stadt</strong> muss hier zwischen einer Nutzung für Spielhallen <strong>und</strong> der Qualitätserhaltung von bestehenden<br />

Flächen (für den Fachhandel <strong>und</strong> für Sport- u. Freizeit- Anlagen) ohne Spielhallen abwägen.<br />

Die langfristig wirtschaftlich flexiblere <strong>und</strong> attraktivere <strong>und</strong> damit nachhaltige Lösung ist die städtebauliche<br />

Entscheidung, die Nutzung von Vergnügungsstätten planungsrechtlich auszuschließen.<br />

Der planungsrechtliche Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte ist hier wie folgt zu verstehen:<br />

Unter Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher<br />

Ausprägung (z.B. Bordelle oder Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual- <strong>und</strong> / oder<br />

Spieltriebes einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“- Unterhaltung widmen.<br />

Vergnügungsstätten wie Bordelle <strong>und</strong> / oder Spielhallen sind aus dem Begriff „Freizeit“ ausdrücklich<br />

ausgeschlossen (städtebaulicher Gr<strong>und</strong>: „Trading Down Effect“). Diese sind in diesem Sondergebiet weder<br />

allgemein noch ausnahmsweise zulässig.<br />

Aus Gründen des Bestandschutzes soll weiterhin eine Nutzung für den Handel, soweit dieser den<br />

Vorgaben des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes entspricht, möglich sein.<br />

Folgende Nutzungen sind hier nach § 11 Abs. 1 u. Abs. 2 BauNVO zulässig:<br />

�� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ges<strong>und</strong>heitliche u. sportliche Zwecke<br />

(Bsp. Bestand: Fitnesscenter, Bowlingcenter, Nagelstudio)<br />

�� Bildungseinrichtungen<br />

�� Schank- u. Speisewirtschaften<br />

�� Büro- u. Verwaltungsgebäude<br />

�� Einzelhandel entsprechend der Sortimentsbeschränkung gem. Einzelhandelsentwicklungskonzept<br />

(siehe A.3.1.2)<br />

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