und Grünordnungsplan „Am Ahornhof“ - Stadt Schwandorf
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Bebauungs- <strong>und</strong> <strong>Grünordnungsplan</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Ahornhof“</strong> Entwurf 14.07.2011<br />
Maßnahme Flächengröße in<br />
m²<br />
Anrechnungsfaktor Kompensationfläche<br />
„Haselbach“ 6050 1,0 6050 m²<br />
„Dachelhofen-<br />
Lohgraben“<br />
2637,5 0,8 2110 m²<br />
Summe (m²) 8160 m²<br />
Eingriff (m²) 8160 m²<br />
Die Ersatzfläche liegt südlich des <strong>Stadt</strong>gebietes von <strong>Schwandorf</strong>. Die Fläche wurde vor der<br />
Durchführung der Maßnahmen als intensiv genutztes Grünland eingestuft.<br />
Im Rahmen der Maßnahme wurde das Grünland in eine extensiv genutzte, einschürige Wiese<br />
umgewandelt. Zusätzlich wurden in Teilbereichen feuchte Mulden angelegt. An der Nordgrenze des<br />
Flurstücks 976 wurde als Puffer zu den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Hecke<br />
angepflanzt. Im östlichen Bereich des Flurstücks 976 wurde der Oberboden abgeschoben, um eine<br />
Sukzessionsfläche auf Rohboden zu schaffen. Langfristig ist hier die Entwicklung eines autochtonen,<br />
standortgerechten Gehölzbestandes feuchter Standorte zu erwarten.<br />
B.3. Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt anhand des Leitfadens „Bauen im<br />
Einklang mit Natur <strong>und</strong> Landschaft“ (ergänzte Fassung vom Januar 2003). Im vorliegenden Fall ist das<br />
Regelverfahren anzuwenden.<br />
Schritt 1: Erfassen <strong>und</strong> Bewerten von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Die Eingriffsfläche erstreckt sich ausschließlich auf die Erweiterung des Sondergebiets Handel 2. Die<br />
Baumbeseitigungen im Waldabstandsstreifen werden nicht als Eingriff angesetzt, da die älteren Bäume<br />
erhalten werden <strong>und</strong> eine naturnahe Strauchbepflanzung ersatzweise erfolgt.<br />
Darüber hinaus werden nur noch auf bereits vollversiegelten Flächen in geringem Umfang die<br />
überbaubaren Flächen erweitert. Im Hinblick auf die Eingriffsregelung ist dies nicht relevant.<br />
Die von der Sondergebietserweiterung betroffenen Strukturen sind hinsichtlich ihrer Bedeutung für<br />
Naturhaushalt <strong>und</strong> Landschaftsbild wie folgt einzustufen:<br />
- mit Gehölzsukzession <strong>und</strong> bereichsweise Feuchtvegetation bewachsene, brachgefallene<br />
Weiherflächen (3383 m²):<br />
Gebiete mittlerer (Kategorie II) bis hoher (Kategorie III) Bedeutung<br />
- relativ junger Mischwald mit hohem Laubgehölzanteil (4707 m²):<br />
Gebiete hoher Bedeutung, unterer Rand (Kategorie III)<br />
- naturschutzfachlich <strong>und</strong> gewässerstrukturell relativ geringwertiger Grabenabschnitt (70 m²):<br />
Gebiete mittlerer Bedeutung (Kategorie II)<br />
Eingriffe nach Forstrecht<br />
Der im westlichen Teil als junger Mischwald kartierte Gehölzbestand wird nicht als Wald im Sinne des<br />
Forstrechts eingestuft, sondern eher als Feldgehölzartiger Bestand gesehen.<br />
Schritt 2: Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs<br />
Aufgr<strong>und</strong> der festgesetzten Gr<strong>und</strong>flächenzahl ist die Ausweisung als Vorhaben mit hohem<br />
Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad einzuordnen (Typ A).<br />
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