Michaelbote Dezember 2010 - Stadt Zeitz
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AmtsblAtt der stAdt ZeitZ<br />
MichaelBOTe<br />
Bekanntmachung der Fortschreibung<br />
des Wirtschaftsplanes <strong>2010</strong><br />
des Eigenbetriebes<br />
Abwasserbeseitigung <strong>Zeitz</strong><br />
Mit Bescheid vom 15. November <strong>2010</strong> erteilt die Kommunalaufsicht<br />
folgende Genehmigung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes<br />
<strong>2010</strong> des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung <strong>Zeitz</strong>:<br />
Der für das Haushaltsjahr <strong>2010</strong> festgesetzte Gesamtbetrag der<br />
Kreditauf nahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen<br />
(Kreditermächti gung) in Höhe von 1.534.000 EUR wird<br />
unter der Bedingung der Reduzierung um 67.670 EUR somit in<br />
Höhe von 1.466.330 EUR gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i. V. m. § 100<br />
Abs. 2 GO LSA genehmigt.<br />
Der Gesamtbetrag der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen<br />
in Höhe von 2.309.300 EUR ist in voller Höhe nach § 2 Abs. 1<br />
EigBG i. V. m. § 99 Abs. 4 GO LSA genehmigungspflichtig. Die<br />
Genehmigung wird in derselben Höhe von 2.309.300 EUR erteilt.<br />
Die Genehmigung wird wirksam durch einen Beitrittsbeschluss.<br />
Dieser ist der Kommunalaufsichtsbehörde umgehend vorzulegen.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat ist diesem Bescheid mit Beschluss vom 16. <strong>Dezember</strong><br />
<strong>2010</strong> beigetreten.<br />
Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr<br />
<strong>2010</strong> wird im erfolgsplan festgesetzt:<br />
in den Erträgen auf 5.384.141 EUR<br />
in den Aufwendungen auf 5.271.363 EUR<br />
im Jahresgewinn (+) auf 112.778 EUR<br />
im Jahresverlust (-) auf 0 EUR<br />
Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr<br />
<strong>2010</strong> wird im Vermögensplan festgesetzt:<br />
in den Einnahmen auf 3.430.418 EUR<br />
in den Ausgaben auf 3.430.418 EUR<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für <strong>2010</strong><br />
wird festgesetzt auf 1.466.330 EUR<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,<br />
wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
wird festgesetzt auf 2.309.300 EUR<br />
Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes <strong>2010</strong> des Eigenbetriebes<br />
Abwasserbesei tigung <strong>Zeitz</strong> liegt im Bürgerbüro im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, Altmarkt 1, 06712 <strong>Zeitz</strong> vom 27. 12. <strong>2010</strong> bis<br />
05. 01. 2011 während folgender Dienstzeiten öffentlich aus:<br />
montag 08.30 – 18.00 Uhr<br />
dienstag 08.30 – 18.00 Uhr<br />
mittwoch 13.00 – 18.00 Uhr<br />
donnerstag 08.30 – 18.00 Uhr<br />
Freitag 08.30 – 14.00 Uhr<br />
samstag 08.30 – 12.00 Uhr<br />
Am 31. 12. <strong>2010</strong> und 01. 01. 2011 bleibt das Bürgerbüro geschlossen.<br />
schirmer<br />
Betriebsleiter<br />
Satzung über die Straßenreinigung und<br />
die winterliche Räum- und Streupflicht<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
– Straßenreinigungssatzung –<br />
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl. Seite<br />
568) und der §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen-<br />
Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. Seite 334), jeweils in<br />
der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, beschließt<br />
der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am 11. 11.<br />
<strong>2010</strong> folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Gegenstand der städtischen straßenreinigung<br />
Diese Satzung bestimmt die Verpflichteten, den Umfang und die<br />
Art und Weise der ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung<br />
der Straßenreinigung und der winterlichen Räum- und<br />
Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte zur Herstellung und Erhaltung<br />
der Sauberkeit und zur Minderung von Gefahren auf öffentlichen<br />
Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb und außerhalb<br />
der geschlossenen Ortslagen der Gemarkungen <strong>Zeitz</strong> und ihren<br />
Ortschaften Zangenberg, Luckenau, Würchwitz, Geußnitz und<br />
Kayna. Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage<br />
alle öffentlichen Straßen; außerhalb der geschlossenen Ortslage<br />
die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.<br />
§ 2<br />
begriffsbestimmungen<br />
(1) Geschlossene Ortslage ist der Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes, der in<br />
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend<br />
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung<br />
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige<br />
Bebauung unterbrechen den Zu sammenhang nicht. Ohne<br />
Belang ist die Art der Bebauung (z. B. Wohnhäuser, Industriebauten,<br />
Gartengrundstücke).<br />
(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind unabhängig von<br />
der Eintragung im Liegen schaftskataster und im Grundbuch<br />
jeder zusammengehörige Grundbesitz, der eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
(3) Ein Grundstück ist durch die zu reinigende Straße im Sinne<br />
von § 50 (1) Nr. 3 Straßengesetz (StrG LSA) erschlossen, wenn<br />
es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit per Fuß<br />
oder Fahrzeug zur Straße hat und dadurch schlechthin eine<br />
innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle<br />
wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.<br />
(4) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen<br />
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.<br />
Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die folgenden<br />
Bestandteile: Fahrbahnen, die Geh- und Radwege,<br />
die Fußgängerstraßen und -zonen, Parkplätze, -buchten und<br />
-streifen, Haltestellenbuchten, Brücken, Tunnel, Durchlässe,<br />
Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen mit Straßenrinne<br />
und Einläufen, Straßenbegleitgrün, Böschungen, Stützmauern,<br />
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.<br />
(5) Fahrbahn ist der Teil der Straße, der zur Aufnahme des Fahrzeugverkehrs<br />
bestimmt ist.<br />
(6) Gehwege (selbständige oder unselbständige) im Sinne dieser<br />
Satzung sind diejenigen Stra ßenteile, die erkennbar von<br />
den Fahrbahnen abgesetzt sind und deren Benutzung durch<br />
1. Jahrgang | 24. <strong>Dezember</strong> <strong>2010</strong> 19