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Michaelbote Dezember 2010 - Stadt Zeitz

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AmtsblAtt der stAdt ZeitZ<br />

MichaelBOTe<br />

Bekanntmachung der Fortschreibung<br />

des Wirtschaftsplanes <strong>2010</strong><br />

des Eigenbetriebes<br />

Abwasserbeseitigung <strong>Zeitz</strong><br />

Mit Bescheid vom 15. November <strong>2010</strong> erteilt die Kommunalaufsicht<br />

folgende Genehmigung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes<br />

<strong>2010</strong> des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung <strong>Zeitz</strong>:<br />

Der für das Haushaltsjahr <strong>2010</strong> festgesetzte Gesamtbetrag der<br />

Kreditauf nahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen<br />

(Kreditermächti gung) in Höhe von 1.534.000 EUR wird<br />

unter der Bedingung der Reduzierung um 67.670 EUR somit in<br />

Höhe von 1.466.330 EUR gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i. V. m. § 100<br />

Abs. 2 GO LSA genehmigt.<br />

Der Gesamtbetrag der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen<br />

in Höhe von 2.309.300 EUR ist in voller Höhe nach § 2 Abs. 1<br />

EigBG i. V. m. § 99 Abs. 4 GO LSA genehmigungspflichtig. Die<br />

Genehmigung wird in derselben Höhe von 2.309.300 EUR erteilt.<br />

Die Genehmigung wird wirksam durch einen Beitrittsbeschluss.<br />

Dieser ist der Kommunalaufsichtsbehörde umgehend vorzulegen.<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat ist diesem Bescheid mit Beschluss vom 16. <strong>Dezember</strong><br />

<strong>2010</strong> beigetreten.<br />

Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr<br />

<strong>2010</strong> wird im erfolgsplan festgesetzt:<br />

in den Erträgen auf 5.384.141 EUR<br />

in den Aufwendungen auf 5.271.363 EUR<br />

im Jahresgewinn (+) auf 112.778 EUR<br />

im Jahresverlust (-) auf 0 EUR<br />

Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr<br />

<strong>2010</strong> wird im Vermögensplan festgesetzt:<br />

in den Einnahmen auf 3.430.418 EUR<br />

in den Ausgaben auf 3.430.418 EUR<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für <strong>2010</strong><br />

wird festgesetzt auf 1.466.330 EUR<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,<br />

wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

wird festgesetzt auf 2.309.300 EUR<br />

Die Fortschreibung des Wirtschaftsplanes <strong>2010</strong> des Eigenbetriebes<br />

Abwasserbesei tigung <strong>Zeitz</strong> liegt im Bürgerbüro im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, Altmarkt 1, 06712 <strong>Zeitz</strong> vom 27. 12. <strong>2010</strong> bis<br />

05. 01. 2011 während folgender Dienstzeiten öffentlich aus:<br />

montag 08.30 – 18.00 Uhr<br />

dienstag 08.30 – 18.00 Uhr<br />

mittwoch 13.00 – 18.00 Uhr<br />

donnerstag 08.30 – 18.00 Uhr<br />

Freitag 08.30 – 14.00 Uhr<br />

samstag 08.30 – 12.00 Uhr<br />

Am 31. 12. <strong>2010</strong> und 01. 01. 2011 bleibt das Bürgerbüro geschlossen.<br />

schirmer<br />

Betriebsleiter<br />

Satzung über die Straßenreinigung und<br />

die winterliche Räum- und Streupflicht<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

– Straßenreinigungssatzung –<br />

Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. 10. 1993 (GVBl. Seite<br />

568) und der §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen-<br />

Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. Seite 334), jeweils in<br />

der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, beschließt<br />

der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am 11. 11.<br />

<strong>2010</strong> folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der städtischen straßenreinigung<br />

Diese Satzung bestimmt die Verpflichteten, den Umfang und die<br />

Art und Weise der ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung<br />

der Straßenreinigung und der winterlichen Räum- und<br />

Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte zur Herstellung und Erhaltung<br />

der Sauberkeit und zur Minderung von Gefahren auf öffentlichen<br />

Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb und außerhalb<br />

der geschlossenen Ortslagen der Gemarkungen <strong>Zeitz</strong> und ihren<br />

Ortschaften Zangenberg, Luckenau, Würchwitz, Geußnitz und<br />

Kayna. Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage<br />

alle öffentlichen Straßen; außerhalb der geschlossenen Ortslage<br />

die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.<br />

§ 2<br />

begriffsbestimmungen<br />

(1) Geschlossene Ortslage ist der Teil des <strong>Stadt</strong>gebietes, der in<br />

geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend<br />

bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung<br />

ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige<br />

Bebauung unterbrechen den Zu sammenhang nicht. Ohne<br />

Belang ist die Art der Bebauung (z. B. Wohnhäuser, Industriebauten,<br />

Gartengrundstücke).<br />

(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind unabhängig von<br />

der Eintragung im Liegen schaftskataster und im Grundbuch<br />

jeder zusammengehörige Grundbesitz, der eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(3) Ein Grundstück ist durch die zu reinigende Straße im Sinne<br />

von § 50 (1) Nr. 3 Straßengesetz (StrG LSA) erschlossen, wenn<br />

es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit per Fuß<br />

oder Fahrzeug zur Straße hat und dadurch schlechthin eine<br />

innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle<br />

wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.<br />

(4) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen<br />

Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.<br />

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die folgenden<br />

Bestandteile: Fahrbahnen, die Geh- und Radwege,<br />

die Fußgängerstraßen und -zonen, Parkplätze, -buchten und<br />

-streifen, Haltestellenbuchten, Brücken, Tunnel, Durchlässe,<br />

Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen mit Straßenrinne<br />

und Einläufen, Straßenbegleitgrün, Böschungen, Stützmauern,<br />

Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.<br />

(5) Fahrbahn ist der Teil der Straße, der zur Aufnahme des Fahrzeugverkehrs<br />

bestimmt ist.<br />

(6) Gehwege (selbständige oder unselbständige) im Sinne dieser<br />

Satzung sind diejenigen Stra ßenteile, die erkennbar von<br />

den Fahrbahnen abgesetzt sind und deren Benutzung durch<br />

1. Jahrgang | 24. <strong>Dezember</strong> <strong>2010</strong> 19

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