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BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) - Gemeinde Sarmenstorf

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sarmenstorf</strong>Kanton Aargau<strong>BAU</strong>- <strong>UND</strong> <strong>NUTZUNGSORDNUNG</strong> (<strong>BNO</strong>)gemäss § 15 BauGBeschlossen von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung: 20. Juni 1997Der <strong>Gemeinde</strong>ammann:Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:J. Stalder S. JungGenehmigung durch den Grossen Rat: 28. Oktober 1997(Abschrift 10/2006 – inklusive nachträgliche Änderungen/Ergänzungen)


IINHALTSVERZEICNIS§ Seite1. Geltungsbereich1 Geltungsbereich 12 Übergeordnetes Recht 12. Raumplanung3 Verdichtung und Siedlungserneuerung 14 Sondernutzungsplanung 15 Weitere Pläne, Inventare 23. Zonenvorschriften6 Bauzonen; Lärmvorbelastete Flächen; Bauweise 27 Dorfkernzone DK 38 Dorfzone D 3/49 Wohn- und Gewerbezone WG3 410 Wohn- und Gewerbezone WG2 411 Wohnzone W3 512 Wohnzone W2 513 Einfamilienhauszone EF 514 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA 515 Gewerbezone GE 5/616 Industriezone I 617 Landwirtschaftszone 618 Bauten in der Landwirtschaftszone 6/719 Naturschutzzone 720 Artenreiche Heuwiesenzone 721 Uferschutzzone 722 Besonderer Waldstandort 823 Landschaftsschutzzone 824 Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz, Einzelbaum 825 Hochstamm-Obstbäume 826 Waldrand 927 Übrige Natur- und Kulturobjekte; Umgebungsschutz bei Denkmalobjekten 928 Spezialzone (Landwirtschaftszone II) 929 Übergangszone 930 Übriges Gebiet 94. Definitionen31 Ausnützungsziffer 1032 Gewerbe 1033 Untergeschoss 1034 Abstände gegenüber dem Kulturland 1035 Ungleichverteilung der Grenzabstände 1036 Klein- und Anbauten; Tiefbauten 1137 Einfriedungen 1138 Stützmauern 1139 Zonenzulässigkeit 11


II§ Seite5. Bauvorschriften40 Benützung von Privateigentum 11/1241 Allgemeine Anforderungen 1242 Brandruinen, Baulücken 1243 Energiesparmassnahmen 1244 Ausrichtung der Wohnungen 1245 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume für Neubauten 1346 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 1347 Velos, Kinderwagen 1348 Spielplätze 136. Schutzvorschriften49 Ortsbildschutz 1450 Aussenraumgestaltung 1451 Materialablagerungen 14/1552 Einwirkungen 1553 Lärmschutz 157. Vollzug, Verfahren54 Zuständigkeit 1555 Gebührenreglement 1656 Vollzugsrichtlinien Naturschutz 168. Schluss- und Übergangsbestimmungen57 Aufhebung bisherigen Rechts 169. AnhangVerzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte 17/18


1<strong>BAU</strong>- <strong>UND</strong> <strong>NUTZUNGSORDNUNG</strong>1. Geltungsbereich1.1 Geltungsbereich, ZweckartikelGeltungs-Bereich1Die Bau- und Nutzungsordnung (<strong>BNO</strong>) beinhaltet das kommunaleRaumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.§ 12Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, derenNutzung sowie den Schutz des Bodens.3Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet1.2 Übergeordnetes RechtÜbergeordnetesRecht1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalenRechts bleiben vorbehalten.§ 22Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich imKantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).2. Raumplanung2.1 Verdichtung und SiedlungserneuerungVerdichtungund Siedlungserneuerung§ 3Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern undunter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zurVerdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebieteerstellen.2.2 SondernutzungsplanungSondernutzungsplanungDie im Bauzonenplan bandiert und als 2. Etappe bezeichneten Flächendürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftigerErschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.§ 4


22.3 Weitere Planungsinstrumente, InventareWeitere PläneInventare1Weitere Pläne (Verkehrsrichtplan und dgl.) sind zur Orientierung überPlanungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keineverbindliche Wirkung zu.§ 52Inventare (Landschaft, Landwirtschaft, Kulturobjekte) haben keine rechtlicheWirkung für das Grundeigentum; sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhabenbeizuziehen, sofern Interessen des Kultur-, Natur- und Landschaftsschutzesberührt sind.3. Zonenvorschriften3.1 BauzonenBauzonen§ 61Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:Bauzonen Vollge- Ausnut- Gebäude- First- Gebäude- Grenzabstand Empfind- Weitereschossemax.zungmax.höhemax.höhemax.längemax.kleinmin.grossmin.lichkeitsstufeZonenvorschriftenDorfkernzone DK dunkel-III § 7braunDorfzone D braun (2) (0,55) (7 m) (12 m) (4 m) III § 8Wohn- undGewerbezone 3WG3rot3 0,65 10,5 m 13,5m 5 m III § 9Wohn- undGewerbezone 2Wohnzone 3Wohnzone 2EinfamilienhauszoneZone f. öffentlicheBautenund AnlagenGewerbezoneIndustriezoneLärmvorbelasteteFlächenBauweiseschraffiertWG2orangeschraffiertW3rotW2orangeEFgelbOEBAgrauGEviolettIblau2 0,5 8 m 11 m 4 m III § 103 0,6 9,5 m 12,5m 40 m 5 m 10 m II § 112 0,45 7,5 m 10,5m 30 m 4 m 8 m II § 122 0,4 7,5 m 10 m 25 m 4 m 8 m II §139,5 m § 14 § 149 m 12 m 5 m III § 1515 m IV § 162Die mit () bezeichneten Masse gelten bei Neubauten (exkl. Ersatzbauten)als Richtwert. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von diesem Richtwertbewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt dieEmpfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene alsauch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfengewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 maufweisen.


3Dorfkernzone DK § 7ZweckNutzungEingliederungspflichtDachgestaltungFreiräumeBauweiseMeldepflicht1Die Vorschriften der Dorfkernzone DK bezwecken die Erhaltung und wodazu Anlass besteht die Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart desschützenswerten Ortskernes. Dies betrifft für das Ortsbild wichtige Einzelgebäudewie auch Gebäudegruppen und Freiräume.2 Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Gewerbe- und landwirtschaftlicheBauten zulässig.3 Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassaden-und Dachgestalt in das Dorfbild einordnen.4Bei neuen Hauptgebäuden sind in der Regel nur gleichmässig geneigteSteildächer von mind. 30° und max. 45° Dachneigung zulässig. Beim Ausbaudes Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochenwerden. Dachaufbauten und Verglasungen dürfen insgesamt nichtmehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind harmonisch anzuordnen.Bei Bauernhäusern ist für die Ermittlung der Gebäudelänge derWohnteil massgebend. Unausgebaute Scheunen und Ställe sind dabeinicht mitzurechnen. Liegende Dachfenster bis 1,0 m 2 Rohlicht können bewilligtwerden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werden von Fall zuFall beurteilt. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.5Die bestehenden, strassenseitigen Freiräume mitsamt markanten Bäumen,Baumgruppen und Vorgärten, sind in der Regel zu erhalten oder beiNeuanlagen sinngemäss zu gestalten und zu bepflanzen. Abstellplätze fürMotorfahrzeuge und Garagezufahrten sind sorgfältig einzufügen.6 Die offene Bauweise ist die Regel. Stellung von Bauten, Grenz- und Gebäudeabständeund Gebäudehöhen werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigungder Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligtenprivaten Interessen festgelegt. Bestehende Altbauten sollen erneuertund ausgebaut (Umnutzung) werden. Der Abbruch von Gebäuden,die für das gute Ortsbild mitbestimmend sind, wird nicht bewilligt. Ein Abbruchund Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher FirstundTraufhöhe kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ausnahmsweise bewilligen. Bei Um-,Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch aufErhöhung der bestehenden Nutzung. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibtdie Zustimmung des Baudepartements 1 vorbehalten (§ 63 BauG).7Wesentliche Bauvorhaben sind dem <strong>Gemeinde</strong>rat in einem frühzeitigenStand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchstellerin Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.Dorfzone D § 8ZweckNutzungEingliederungspflicht1Die Vorschriften der Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechendeErgänzung von Dorfteilen mit Altbausubstanz.2Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Gewerbe- und landwirtschaftlicheBauten zulässig.3Die Bauten müssen sich bezüglich kubische Erscheinung, Stellung, Fassadenund Dachgestalt in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfesind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Die vorhandene Terrainhöheist weitgehend beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeugeund Garagezufahrten sind sorgfältig einzufügen.1 heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)


4DachgestaltungBauweiseMeldepflicht4 Bei neuen Hauptgebäuden sind in der Regel nur gleichmässig geneigteSteildächer von mind. 30° und max. 45° Dachneigung zulässig. Beim Ausbaudes Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochenwerden. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Verglasungen dürfeninsgesamt nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind harmonischanzuordnen. Bei Bauernhäusern ist für die Ermittlung der Gebäudelängeder Wohnteil massgebend. Unausgebaute Scheunen und Ställesind dabei nicht mitzurechnen. Liegende Dachfenster bis 1,0 m 2 Rohlichtkönnen bewilligt werden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werdenvon Fall zu Fall beurteilt.5Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert,umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruchund Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- undTraufhöhe ist möglich. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbautenbesteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. BeiBauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartements 1vorbehalten (§ 63 BauG). Die Eingliederungspflicht gemäss § 8 Abs. 3<strong>BNO</strong> geht den baulichen Richtwerten vor.6Für Bauten mit Wohnungen legt der <strong>Gemeinde</strong>rat soweit notwendig eineErhöhung der minimalen Grenzabstände bis zu 8 m fest, für eine genügendeBesonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.7Wesentliche Bauvorhaben sind dem <strong>Gemeinde</strong>rat in einem frühzeitigenStand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchstellerin Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.Wohn- undGewerbezoneWG3§ 91Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist bestimmt für Dienstleistungsbetriebe,mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnungen. Nicht zulässigsind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandortin <strong>Sarmenstorf</strong>.2Für reine Wohnbauten und Bauten mit Mischnutzung (Gewerbe/Wohnungen) legt der <strong>Gemeinde</strong>rat soweit notwendig eine Erhöhung derminimalen Grenzabstände bis max. 10 m fest, für eine genügende Besonnungund Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.Wohn- undGewerbezoneWG2§ 101Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für Dienstleistungsbetriebe,mässig störende Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe undWohnungen. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohneeigentlichen Betriebsstandort in <strong>Sarmenstorf</strong>.2Für reine Wohnbauten und Bauten mit Mischnutzung (Gewerbe/Wohnungen) legt der <strong>Gemeinde</strong>rat soweit notwendig eine Erhöhung derminimalen Grenzabstände bis max. 8 m fest, für eine genügende Besonnungund Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.1 heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)


5Wohnzone W3§ 11Die Wohnzone W3 ist bestimmt für Mehrfamilienhäuser und zusammengebauteEinfamilienhäuser ab vier Einheiten. Nichtstörende Kleinbetriebe mitgeringem Zubringerverkehr sind zugelassen.Wohnzone W2§ 12 11Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser,Gruppenhäuser, Terrassenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu6 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehrsind zugelassen.2Für die exponierte Hanglage im Chaibenwinkel (im Bauzonenplan mitRaster dargestellt) ist ein Gestaltungsplan erforderlich. Es ist auf eine guteEinfügung ins Orts- und Landschaftsbild zu achten.EinfamilienhauszoneEF§ 13 11Die Einfamilienhauszone EF ist bestimmt für freistehende und zusammengebauteEin- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuserund Terrassenhäuser bis zu 4 Einheiten. Nichtstörende Kleinbetriebemit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.2An exponierten Hanglagen im Chilewinkel und Spieldruckenwinkel (imBauzonenplan mit Punktraster dargestellt) ist auf eine gute Einfügung insOrts- und Landschaftsbild zu achten. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann auf die GebäudesteIlungund die Gestaltung Einfluss nehmen und sofern notwendigdie max. Gebäude- und Firsthöhe reduzieren. Bauvorhaben sind dem <strong>Gemeinde</strong>ratin einem frühzeitigen Stand der Projektierung zu unterbreiten.Zone füröffentlicheBauten undAnlagen OEBA§ 141Die Zone OEBA ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interessedienende Bauten und Anlagen bestimmt.2Die Bauweise wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat, unter Wahrung der privaten undöffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksichtzu nehmen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandvorschrifteneinzuhalten.3Die Zone OEBA im Gebiet Büelmoos (im Bauzonenplan schraffiert dargestellt)ist für Sportplätze und dazugehörige Infrastrukturbauten bestimmt.4Die Empfindlichkeitsstufen werden wie folgt zugewiesen:ES II: Areale Schulanlage <strong>Gemeinde</strong>haus Mehrzweckhalle /Kirche Friedhof / AltersheimES III: Areale Sportplatz Büelmoos / KläranlageGewerbezoneGE§ 151Die Gewerbezone GE ist für kleinindustrielle und gewerbliche Bauten bestimmt.Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichenBetriebsstandort in <strong>Sarmenstorf</strong>. Wohnungen sind nur fürstandortgebundenes Personal und Betriebsinhaber zulässig.1 Änderung laut <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss 21.11.2003, Genehmigung Regierungsrat 22.03.2004


62In der Gewerbezone Weiher (im Bauzonenplan mit Kreuzraster dargestellt)ist die Nutzungsart auf Pferdehaltung (Reithalle, Stallungen, Nebenräume)beschränkt.3Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.4Gegenüber Wohnzonen und Zonen im Kulturland ist eine optische Trennungdurch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.IndustriezoneI§ 161Die Industriezone I ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt.Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichenBetriebsstandort in <strong>Sarmenstorf</strong>. Wohnungen sind nur für standortgebundenesPersonal und Betriebsinhaber zulässig.2Grenz- und Gebäudeabstände werden durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unterWahrung öffentlicher und privater Interessen, unter Berücksichtigung desOrts- und Landschaftsbildes festgesetzt.3Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.4Entlang der Zonenabgrenzung zum Kulturland ist eine optische Trennungdurch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.3.2 LandwirtschaftszonenLandwirtschaftszone§ 171Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktionin den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse, ObstundRebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformenrichtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B.Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden,insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.4Die mit A bezeichneten Gebiete stehen für eine mögliche spätere Aufforstungzur Verfügung.Bauten in derLandwirtschaftszone§ 181Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenerlnteressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug aufAusmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbildeinzufügen.


72Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werdenGebäudehöhen und Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigungder tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichensowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bautengegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstandaus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.3.3 SchutzzonenNaturschutzzone§ 191Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumenschutzwürdiger Pflanzen und Tiere.2Der Kulturlandplan scheidet folgende Gebiete als Naturschutzzone aus:- Munileh (Magerwiese)- Unter Langenmoos (Feuchtbiotop)3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenweltbeeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,Düngung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beweidung, Umbruch,Aufforstung sind verboten. Vorbehalten bleiben vom <strong>Gemeinde</strong>ratangeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. Im Munileh ist die Nutzungals Heuwiese gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens im Juli zuerfolgen.ArtenreicheHeuwiesenzone§ 20Im Haselhölzli soll der Bereich der Quellfassung zu einer artenreichenHeuwiese zurückgeführt werden. Der Pflanzenbestand darf weder durchAufforstungen, Beweidung, Umbruch, Bewässerung, Düngung noch durchandere Vorkehren beeinträchtigt werden. Eine Neupflanzung von Heckenist erwünscht. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet, der 1. Schnitt hatjedoch frühestens in der 2. Junihälfte zu erfolgen.Uferschutzzone§ 211Die im Nutzungsplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasstbeidseits des Gewässers einen Landstreifen von 4 m ab Uferlinie bei mittleremSommerwasserstand. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetationgrösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungsliniebegrenzt. Bei bestehenden innerhalb dieses Streifens gelegenenBauwerken (Strassen, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzzonenabgrenzungdurch diese bestimmt.2Innerhalb der Uferschutzzone sind untersagt: Bauvorhaben jeglicher Art,das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittelnsowie weitere Veränderungen, die im öffentlichen Interesseerforderlichen Unterhaltsarbeiten ausgenommen. Die nicht Ufervegetationumfassenden Bereiche können als Heuwiese oder Weide, sofernzum Schutz der Ufervegetation ein Zaun erstellt wird, genutzt werden.


8BesondererWaldstandort§ 22Die im Kulturlandplan mit W bezeichneten besonderen Waldstandortezeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und besondererWaldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeterund damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung undVerbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für denPrivatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeineAnzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Beständeist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immermöglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumartenund -bestände sind mittelfristig zu entfernen, bzw. umzuwandeln.3.4 Überlagerte SchutzzoneLandschaftsschutzzone§ 231Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Siedient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten undAnlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen)verboten.2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 17 Abs. 1.3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände,landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowiebetriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze etc.) können bewilligtwerden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegendenöffentlichen Interessen entgegenstehen.3.5 SchutzobjekteHecken,Feldgehölz,Ufergehölz,Einzelbaum§ 241Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen,Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) undEinzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nichtbeseitigt oder beeinträchtigt werden. Natürliche Abgänge von geschütztenEinzelbäumen sind zu ersetzen.2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweiseentfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauerndauf den Stock gesetzt werden.3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch diePflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durchdie Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.Hochstamm-Obstbäume§ 25Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumenmitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Die <strong>Gemeinde</strong> kann NeuundErsatzpflanzungen sowie deren Pflege unterstützen.


9Waldrand§ 26Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollenstufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die dafür geeignetenWaldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen,d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.ÜbrigeNatur- undKulturobjekteUmgebungsschutzbeiDenkmalobjekten§ 271Die im Nutzungsplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten NaturundKulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichemoder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nichtabgebrochen bzw. beseitigt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei geeignetemErsatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).2Bauten, die als Kulturobjekte bezeichnet sind und nicht unter Denkmalschutzstehen, dürfen im Rahmen der Zonenvorschriften um- und ausgebautwerden, wobei auf die Objektqualität Rücksicht zu nehmen ist. BeiBauernhäusern darf der Scheunenteil ausgebaut werden, wobei die Gesamtheitund Zweiteiligkeit (Wohnhaus-Scheune) der Baute in der Raumaufteilungund der äusseren Gestaltung weiterhin klar zum Ausdruck kommenmuss.3Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirkenkönnen, sind vor dem Entscheid des <strong>Gemeinde</strong>rates dem Erziehungsdepartement1 zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligtwerden.3.6 Spezialzonen im KulturlandSpezialzone„Sandgruebe“§ 281Die Spezialzone (Landwirtschaftszone II) ist für die bodenabhängige undbodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltungbestimmt.2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzungdienen und betriebsnotwendig sind. Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die Baumasseunter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen imEinzelfall fest. § 18 Abs. 1 u. 2 gelten sinngemäss. Es gilt die EmpfindlichkeitsstufeIII.Übergangszone§ 291Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftungdie Vorschriften der Landwirtschaftszone.2Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.ÜbrigesGebiet§ 301Das keiner Nutzungs- oder Schutzzone zugewiesene und nicht zum Waldoder zu den Gewässern gehörende Areal wird als Übriges Gebiet bezeichnet.2Die Vorschriften für die Landwirtschaftszone gelten sinngemäss.1 heute Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS)


104. Definitionen4.1 AusnützungszifferAusnützungsziffer§ 31Dachgeschossflächen unter 2.00 m lichter Raumhöhe werden der Bruttogeschossflächenicht angerechnet.4.2 GewerbeGewerbe§ 321Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebemit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, diekeine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnenentstehen.2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmenherkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichenArbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.4.3 GeschosseUntergeschoss§ 33Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten sind bis 1/3 derFassadenlänge, mindestens aber bis 6 m zulässig.4.4 AbständeAbstandgegenüber demKulturland§ 341Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe minimaleGrenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielleRegelung vorgeschrieben ist.2Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichendenDienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden (§ 47Abs. 2 BauG). Sind der Eigentümer des Bau- und des Kulturlandes identisch,ist die Reduktion des Grenzabstandes auf 2 m ohne weiteres möglich.UngleichverteilungderGrenzabstände§ 351Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durchschriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.2Die Vereinbarung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat mit dem Baugesuch einzureichen.


11Klein- undAnbauten,Tiefbauten§ 361Die maximale Firsthöhe für Klein- und Anbauten (§ 18 ABauV) beträgt4.50 m.2Gehen von Tiefbauten schädliche oder lästige Einwirkungen aus, so giltein Grenzabstand von 4 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenenNachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.Einfriedungen§ 371Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher seinals 1.60 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt diesesMass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungenan steilen Hängen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.2Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigenEinverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Einfriedungendürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.3Für Einfriedungen entlang von <strong>Gemeinde</strong>strassen gilt BauG § 111 Abs. 1lit. c und d.Stützmauern§ 381Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cmdürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauernausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenzesind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von derGrenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländerzu versehen.2Stützmauern über 1.80 m Höhe sind nur zulässig, wenn es die Geländeverhältnisseerfordern.3Für Stützmauern entlang von <strong>Gemeinde</strong>strassen gilt BauG § 111 Abs. 1lit. c und d sinngemäss.4.5 ArealüberbauungenZonenzulässigkeit§ 39Arealüberbauungen nach § 21 ABauV sind nur in den Zonen WG3, WG2,W3 und W2 und EF zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich,wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens3 000 m 2 in den Zonen WG3, W3 und 2 000 m 2 in den Zonen WG2, W2und EF aufweist.5. Bauvorschriften5.1 Öffentliche EinrichtungenBenützung vonPrivateigentum§ 401Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.


2Die <strong>Gemeinde</strong> kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wieVerkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydrantenusw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellenund andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungendürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.4Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksichtzu nehmen.125.2 Technische BauvorschriftenAllgemeineAnforderungen§ 411Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolationgelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eineBegutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmenverlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.BrandruinenBaulückenEnergiesparmassnahmen§ 421Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörteGebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieserBauordnung wiederhergestellt werden.2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind,müssen ausreichend gesichert werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die entsprechendenWeisungen.§ 43Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriftenüber die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masseeingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.5.3 WohnhygieneAusrichtungder Wohnungen§ 44Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslichnach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällengestattet.


13Raummasse,Fenstergrössen,Nebenräumefür Neubauten§ 45Für Neubauten gelten nachstehende Masse:1Wohn- und SchlafräumeRaumgrösse mind. 10 m 2Raumhöhe- Vollgeschoss mind. 2.35 m- Dachgeschoss mind. 2.35 auf mind. 5 m 2 FlächeFenster2Nebenräume in MehrfamilienhäusernBewohnte Räume müssen Fenster aufweisen,die direkt ins Freie oder in eine gut belüfteteVorzone führen und geöffnet werden können.Abstellraum/Schrankfläche- pro Wohnung mind. 3 m 2 (im Estrich oder auf dem gleichenGeschoss wie die Wohnung)Keller- für jede Wohnung mind. 6 m 23Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen-oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).4In der Dorfkernzone und Dorfzone kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Abweichungenbewilligen.Bezug vonWohnungenund Arbeitsräumen§ 46Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumenverweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits-und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oderWärmeschutzes nicht erfüllt sind.5.4 Ausstattung von MehrfamilienhäusernVelos,Kinderwagen§ 47In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbareAbstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.Spielplätze§ 48Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungengesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächezu betragen.


146. Schutzvorschriften6.1 Ortsbild- und DenkmalschutzOrtsbildschutz§ 491Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in dasOrtsbild nach folgenden Kriterien:a) Stellung (Firstrichtung),b) Grösse der Baukuben,c) Wirkung im Strassenraum,d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,e) Dachform, Dachneigung,f) Fassadengliederung,g) Materialwahl, Farbeh) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Baugesuchen:a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben,Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle,Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltungund Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder unterbreiten;c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauteneine Begutachtung verlangen;d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen undBauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlichtragbar ist, unde) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung derUmgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.Aussenraumgestaltung§ 501Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolleObjekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nichtübermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebungeinordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. VersiegelteFlächen sind auf das Nötige zu beschränken.2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mitBöschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauernsind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten undin der Regel zu bepflanzen.3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der<strong>Gemeinde</strong>rat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondereAuflagen in der Baubewilligung.Materialablagerungen§ 511Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kannin den Zonen D, WG3, WG2, GE und I bewilligt werden.


152Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialiensowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung unddes Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.6.2 UmweltschutzEinwirkungen§ 521Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlichbeim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens,aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarnund die weitere Umgebung zu enthalten.2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheitder Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigtenEinwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch,Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichenund betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf dieUmgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblichmöglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.Lärmschutz§ 53Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellungund Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmenusw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, imSinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglichsowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichenRäumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzesmissachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höhererEmpfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.7. Vollzug, Verfahren7.1 ZuständigkeitZuständigkeit§ 541Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externeFachleute oder regionale Stellen beiziehen.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die wedernachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Regionale BauverwaltungMuri delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheidealler Art der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.


167.2 GebührenGebührenreglement§ 55Die Gebühren für die Tätigkeit des <strong>Gemeinde</strong>rates und der Verwaltung inden Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesensowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externeFachleute und regionalen Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach demGebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.7.3 VollzugsrichtlinienVollzugsrichtlinienNaturschutz§ 561Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.2Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungenin der forstlichen Planung festgelegt.8. Schluss- und Übergangsbestimmungen8.1 Aufhebung bisherigen RechtsAufhebungbisherigenRechts§ 57Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 13. März 1992b) die Ergänzung (Übergangszone) der Bau- und Nutzungsordnungvom 9. Juni 1995


179. A N H A N GVerzeichnis der geschützten Natur- und KulturobjekteInventarObjekt Nr.Flurname/Strasse Objekttyp AnmerkungNaturobjekt7 Rietiberg Weiher8 Weid Feuchtgebiet23 Riedmüli Baum50 Höhe-Langäcker Baum63 Heidenhübelstein FindlingKulturobiekte: () = Versicherungsnummer66 Büttikerstrasse (29) Pfarrkirche unter DenkmalschutzBüttikerstrasse 1 (27) Pfarrhaus unter DenkmalschutzBüttikerstrasse (30) Beinhaus unter DenkmalschutzKaplaneiweg 2 (31) Kaplanei67 Büttikerstrasse 15 (3) Kapelle St. Wendelin unter Denkmalschutz68 Schlüsselackerstrasse (75) Kapelle St. Anna69 Kreuzrain 2 (56) Gasthof Ochsen nur Hauptgebäude70 Marktstrasse 34 (79) Gasthaus z. Wilden Mann unter Denkmalschutz71 Kirchweg 13 (177) Villa72 Marktstrasse (159) Speicher unter Denkmalschutz73 Fahrwangerstrasse 18 (136) Bauernhaus unter Denkmalschutz74 Hilfikerstrasse Wegkreuz75 Hilfikerstrasse/Marktstrasse do.76 Marktstrasse do.77 Marktstrasse do.78 Kreuzrain do.80 Letten Grenzstein83 Unter-Langenmoos do.84 Unter-Langenmoos do.85 Hinter-Langenmoos do.88 Ober-Langenmoos do.89 Vorderer Rietenberg do.90 Seemlen do.


18Inventar Flurname/Strasse Objekttyp AnmerkungObjekt Nr.91 Seemlen Grenzstein92 Eichi do.93 Eichi do.94 Unter-Langenmoos do.95 Murimoos (320) Römervilla unter Denkmalschutz96 Zigi Grabhügel unter Denkmalschutz97 Schlosshübel Fliehburg98 Seengerstrasse (156) Wohnhaus ohne Scheuneunter Schutz K 25299 Jurastrasse 2 (186) Rest. Post / Wohnhaus ohne Scheuneunter Schutz K 252100 Hilfikerstrasse 13 (168) Bauernhaus ohne Anbau Süd undScheune (Neufestlegungdieser Teileerfolgt im Gestaltungsplan)unter Schutz K 252101 Hilfikerstrasse 8 (161 B) Wohnhaus ohne Scheuneunter Schutz K 252102 Fahrwangerstrasse 1 (118) Rest. Adler unter Schutz K 252103 Mühleweg 2 (114) "Mühli"104 Marktstrasse 7 (112) Bauernhaus unter Denkmalschutz 2105 Marktstrasse 14 B (110 A) Wohnhaus106 Alpinitweg 1 (108) "Muetterlihus"107 Marktstrasse 22 (99) Schulhaus108 Marktstrasse 11+13 (98 A+B) Wohnhaus/Bäckerei109 Marktstrasse 24 (96) Bauernhaus110 SchilIigasse 2/4 (85/86/339) Gebäudegruppe111 Marktstrasse 30 A+B (83) Schmiede/Wohnhaus112 Im Zentrum 3 (60) Bauernhaus113 Kreuzrain 1 (59) Bauernhaus114 Kreuzrain 11 (41) Gasthaus Kreuz* * * * *1 Änderung laut <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschluss 21.11.2003, Genehmigung Regierungsrat 22.03.20042 Änderung laut Beschluss Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) vom 12. Juli 2005

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