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BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) - Gemeinde Sarmenstorf

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11Klein- undAnbauten,Tiefbauten§ 361Die maximale Firsthöhe für Klein- und Anbauten (§ 18 ABauV) beträgt4.50 m.2Gehen von Tiefbauten schädliche oder lästige Einwirkungen aus, so giltein Grenzabstand von 4 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenenNachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.Einfriedungen§ 371Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher seinals 1.60 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt diesesMass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungenan steilen Hängen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.2Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigenEinverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Einfriedungendürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.3Für Einfriedungen entlang von <strong>Gemeinde</strong>strassen gilt BauG § 111 Abs. 1lit. c und d.Stützmauern§ 381Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cmdürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauernausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenzesind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von derGrenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländerzu versehen.2Stützmauern über 1.80 m Höhe sind nur zulässig, wenn es die Geländeverhältnisseerfordern.3Für Stützmauern entlang von <strong>Gemeinde</strong>strassen gilt BauG § 111 Abs. 1lit. c und d sinngemäss.4.5 ArealüberbauungenZonenzulässigkeit§ 39Arealüberbauungen nach § 21 ABauV sind nur in den Zonen WG3, WG2,W3 und W2 und EF zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich,wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens3 000 m 2 in den Zonen WG3, W3 und 2 000 m 2 in den Zonen WG2, W2und EF aufweist.5. Bauvorschriften5.1 Öffentliche EinrichtungenBenützung vonPrivateigentum§ 401Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.

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