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BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) - Gemeinde Sarmenstorf

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62In der Gewerbezone Weiher (im Bauzonenplan mit Kreuzraster dargestellt)ist die Nutzungsart auf Pferdehaltung (Reithalle, Stallungen, Nebenräume)beschränkt.3Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.4Gegenüber Wohnzonen und Zonen im Kulturland ist eine optische Trennungdurch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.IndustriezoneI§ 161Die Industriezone I ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt.Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichenBetriebsstandort in <strong>Sarmenstorf</strong>. Wohnungen sind nur für standortgebundenesPersonal und Betriebsinhaber zulässig.2Grenz- und Gebäudeabstände werden durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unterWahrung öffentlicher und privater Interessen, unter Berücksichtigung desOrts- und Landschaftsbildes festgesetzt.3Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.4Entlang der Zonenabgrenzung zum Kulturland ist eine optische Trennungdurch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.3.2 LandwirtschaftszonenLandwirtschaftszone§ 171Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktionin den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse, ObstundRebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformenrichtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B.Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden,insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.4Die mit A bezeichneten Gebiete stehen für eine mögliche spätere Aufforstungzur Verfügung.Bauten in derLandwirtschaftszone§ 181Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenerlnteressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug aufAusmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbildeinzufügen.

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