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BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) - Gemeinde Sarmenstorf

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72Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werdenGebäudehöhen und Gebäudelängen vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigungder tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichensowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bautengegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstandaus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.3.3 SchutzzonenNaturschutzzone§ 191Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumenschutzwürdiger Pflanzen und Tiere.2Der Kulturlandplan scheidet folgende Gebiete als Naturschutzzone aus:- Munileh (Magerwiese)- Unter Langenmoos (Feuchtbiotop)3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenweltbeeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,Düngung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beweidung, Umbruch,Aufforstung sind verboten. Vorbehalten bleiben vom <strong>Gemeinde</strong>ratangeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. Im Munileh ist die Nutzungals Heuwiese gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens im Juli zuerfolgen.ArtenreicheHeuwiesenzone§ 20Im Haselhölzli soll der Bereich der Quellfassung zu einer artenreichenHeuwiese zurückgeführt werden. Der Pflanzenbestand darf weder durchAufforstungen, Beweidung, Umbruch, Bewässerung, Düngung noch durchandere Vorkehren beeinträchtigt werden. Eine Neupflanzung von Heckenist erwünscht. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet, der 1. Schnitt hatjedoch frühestens in der 2. Junihälfte zu erfolgen.Uferschutzzone§ 211Die im Nutzungsplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasstbeidseits des Gewässers einen Landstreifen von 4 m ab Uferlinie bei mittleremSommerwasserstand. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetationgrösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungsliniebegrenzt. Bei bestehenden innerhalb dieses Streifens gelegenenBauwerken (Strassen, Stützmauern usw.) ist die äussere Schutzzonenabgrenzungdurch diese bestimmt.2Innerhalb der Uferschutzzone sind untersagt: Bauvorhaben jeglicher Art,das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittelnsowie weitere Veränderungen, die im öffentlichen Interesseerforderlichen Unterhaltsarbeiten ausgenommen. Die nicht Ufervegetationumfassenden Bereiche können als Heuwiese oder Weide, sofernzum Schutz der Ufervegetation ein Zaun erstellt wird, genutzt werden.

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