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BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) - Gemeinde Sarmenstorf

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2Die <strong>Gemeinde</strong> kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wieVerkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydrantenusw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellenund andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungendürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.4Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksichtzu nehmen.125.2 Technische BauvorschriftenAllgemeineAnforderungen§ 411Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolationgelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eineBegutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmenverlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.BrandruinenBaulückenEnergiesparmassnahmen§ 421Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörteGebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieserBauordnung wiederhergestellt werden.2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind,müssen ausreichend gesichert werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die entsprechendenWeisungen.§ 43Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriftenüber die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masseeingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.5.3 WohnhygieneAusrichtungder Wohnungen§ 44Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslichnach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällengestattet.

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