152Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialiensowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung unddes Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.6.2 UmweltschutzEinwirkungen§ 521Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlichbeim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens,aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarnund die weitere Umgebung zu enthalten.2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheitder Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigtenEinwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch,Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichenund betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf dieUmgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblichmöglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.Lärmschutz§ 53Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellungund Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmenusw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, imSinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglichsowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichenRäumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzesmissachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höhererEmpfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.7. Vollzug, Verfahren7.1 ZuständigkeitZuständigkeit§ 541Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externeFachleute oder regionale Stellen beiziehen.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die wedernachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Regionale BauverwaltungMuri delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheidealler Art der <strong>Gemeinde</strong>rat zuständig.
167.2 GebührenGebührenreglement§ 55Die Gebühren für die Tätigkeit des <strong>Gemeinde</strong>rates und der Verwaltung inden Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesensowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externeFachleute und regionalen Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach demGebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.7.3 VollzugsrichtlinienVollzugsrichtlinienNaturschutz§ 561Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.2Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungenin der forstlichen Planung festgelegt.8. Schluss- und Übergangsbestimmungen8.1 Aufhebung bisherigen RechtsAufhebungbisherigenRechts§ 57Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 13. März 1992b) die Ergänzung (Übergangszone) der Bau- und Nutzungsordnungvom 9. Juni 1995