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HOME SWEET HOME - Wohnplattform Oberösterreich

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jetzigen Zeitpunkt ist es noch unklar, wie weit das Recht auf Wohnung reicht bzw. welche<br />

einzelnen Aspekte es umfasst. 32<br />

Bezüglich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte ist das<br />

Überwachungssystem noch äußerst schwach ausgeprägt. Es erfolgt lediglich eine<br />

Überprüfung der innerstaatlichen Umsetzung dieser Rechte. Beschwerdeverfahren wie im<br />

Bereich der bürgerlichen und politischen Rechte existieren jedoch nicht. Für einen<br />

Wohnungslosen besteht folglich keine Möglichkeit, sich wegen der Verletzung des Rechts auf<br />

Wohnen an den Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu richten. 33<br />

Im Zuge der Erneuerung der österreichischen Verfassung wurde das Recht auf Wohnen in<br />

Artikel 64 folgendermaßen formuliert: „Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen.“ 34 Es ist<br />

allerdings aufzuzeigen, dass eine alleinige Verankerung des Rechts auf Wohnen in der<br />

Verfassung nicht ausreichend ist. Schließlich ist damit weder geregelt, welchen Anspruch<br />

dieses Grundrecht dem einzelnen Bürger konkret einräumt noch gegenüber welchem<br />

Adressaten man diesen Anspruch geltend machen kann. Um die Verwirklichung eines Rechts<br />

auf Wohnen ermöglichen zu können, müssen weitergehende rechtliche Vorkehrungen<br />

getroffen werden. Erforderlich sind hierbei sowohl Normen, die Anspruchsinhalt und<br />

Anspruchsgegner definieren, als auch Institutionen, die bestimmte öffentliche<br />

Dienstleistungen erbringen können. 35<br />

Der Verlust der Wohnung führt dazu, dass ein Mensch in allen Bereichen, die durch die<br />

Menschenrechte gesichert werden sollen, Benachteiligungen erfährt. Eine Teilhabe von<br />

Wohnungslosen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben wird extrem<br />

erschwert bzw. ist praktisch nicht vorhanden. Wohnungslosigkeit geht oftmals mit einer<br />

Stigmatisierung der Betroffenen einher. Obdachlose Frauen und Männer werden von<br />

Behörden, ArbeitgeberInnen und VermieterInnen gegenüber Menschen mit festem Wohnsitz<br />

benachteiligt. So vergeben private und vermehrt auch öffentliche VermieterInnen ihre<br />

Wohnungen kaum an Wohnungslose. Auch die Arbeitsplatzsuche wird durch das Fehlen eines<br />

32 vgl. Suntinger, Walter (1996): Rechtliche Grundlagen und Umsetzung des Menschenrechts auf angemessene<br />

Unterkunft. S.6. In: Eitel, Gerhard et al. (1996): HABITAT II: Recht auf Wohnen – ein Menschenrecht? Report<br />

Series 3/96. Wien: Wiener Institut für Entwicklungsfragen und Zusammenarbeit. S.5-8<br />

33 vgl. ebenda S.7<br />

34 Bundesverfassung. Art. 64. Online im Internet: URL:<br />

http://www.konvent.gv.at/pls/portal/docs/PAGE/K/ZD/Bundesverfassung.pdf [dl.14.07.2005]<br />

35 vgl. Verzetnitsch, Fritz et al. (2000): Europa 2000+: Auf dem Weg zu einem europäischen Sozialmodell.<br />

Wien: Verein Zukunfts- und Kulturwerkstätte. S.40<br />

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