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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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,,Diese Broschüre gibt den aktuellenStand wieder und enthält den Textdes geltenden <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>esund der Kinderarbeitsschutzverordnung.“


VorwortVorwortEin wesentlicher Garant für die Gesundheit ist deren aktiverSchutz. Dazu gehört auch der Schutz junger Menschen in derArbeitswelt. Gerade junge Menschen benötigen besonderenSchutz bei der Arbeit. Sie stehen noch in der Entwicklung undsind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen nochnicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirkensich auf sie besonders nachteilig aus. Das <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen dierechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vorÜberforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren amArbeitsplatz zu schützen.Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich.Oberstes Ziel eines modernen Arbeitsschutzes ist es daher, siedurch vorbeugende Maßnahmen bereits in den Anfängen vorübermäßigen Belastungen einer sich stets wandelnden Arbeitsweltzu schützen und ihre Gesundheit zu erhalten und zu fördern.Das ist auch im Interesse der Unternehmen, der Beschäftigtenund der Gesellschaft notwendig.Bundesministerium für Arbeit und SozialesVorwort


InhaltVorwortI. AllgemeinJugendarbeitsschutz – warum eigentlich?II.Eine klare Sache – Punkt für PunktWen das Gesetz schütztGrundsätzlich verboten – die Kinderarbeit40 Stunden in der Woche, und nicht mehr5 Tage in der Woche sind genugBeginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 UhrPausen zur ErholungHöchstens 10 Stunden SchichtzeitGarantierter JahresurlaubFreistellung für die Berufsschule, PrüfungenKeine gefährlichen ArbeitenVerbotene AkkordarbeitJugendliche im BergbauGesundheitliche BetreuungDie Einhaltung des Gesetzes wird überwachtHilfestellung durch AusschüsseIII. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden JugendGesetzestext – Inhalt<strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> – JArbSchGIV. Verordnung über den KinderarbeitsschutzImpressum


I. Allgemein


I. AllgemeinJunge Menschen müssen geschütztwerden, damit ihre Gesundheit nichtgefährdet wird und ihre Entwicklungungestört verlaufen kann.Das <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> und dieKinderarbeitsschutzverordnung schützendeshalb Kinder und Jugendliche vorArbeit, die zu früh beginnt, die zu langedauert, die zu schwer ist, die sie gefährdetoder die für sie ungeeignet ist.Klare Regelungen zuunserem Schutz !Jugendarbeitsschutz – warum eigentlich?


II. Eine klare Sache -Punkt fur Punkt``


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktWen das Gesetzschutzt``Das <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> schützt junge Menschen unter18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnenund Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschiedzwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind.Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. FürJugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichenBestimmungen wie für Kinder.Jeder Arbeitgeber, der Jugendlichebeschäftigt, ist verpflichtet, einenAbdruck des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>esim Betrieb auszulegen.Wen das Gesetz schützt


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktGrundsatzlich `` verboten- die KinderarbeitDie Beschäftigung vonKindern und vollzeitschulpflichtigenJugendlichenist in der Bundesrepublikverboten. DasGesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung(S. 89) lassen Ausnahmennur für kurzzeitigeleichte und fürKinder geeignete Arbeitenzu.Während der Schulferiendürfen Schülerinnen undSchüler über 15 Jahre einenFerienjob von höchs-Unter 15 nur inAusnahmefallen ``tens 4 Wochen im Kalenderjahrausüben. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater undbei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur auf Grundeiner besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken.Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigungim Betrieb nach der Schulentlassung ist grundsätzlich 15 Jahre.Ist jemand bei der Schulentlassung noch nicht 15 Jahre alt, darfer im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigtwerden.Grundsätzlich verboten – die Kinderarbeit


II. Eine klare Sache – Punkt für Punkt40 Stunden in der Woche,und nicht mehrFür Jugendliche markiert die 40-Stunden-Woche die Obergrenzebei der Wochenarbeitszeit. Der Arbeitstag eines Jugendlichensollte 8 Stunden dauern – und nicht länger.Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende gehenzu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstagbis zu je 8,5 Stunden beschäftigt werden. Damit können siegemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochenendebeginnen.Jugendliche können auch die Vorteile dergleitenden Arbeitszeit für sich nutzen.40 Stunden in der Woche, und nicht mehr


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktWeitere Ausnahmen sind zulässig:In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugendlicheüber 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich und bis zu85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden.Eine weitere Abweichung ist für das Vor- und Nacharbeitenin Verbindung mit Feiertagen zulässig. Wennder Betrieb z. B. zwischen Sonntag und einem aufeinen Dienstag fallenden Feiertag schließt.Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich.40 Stunden -und dann ist Schluss40 Stunden in der Woche, und nicht mehr


II. Eine klare Sache – Punkt für Punkt5 Tage in der Wochesind genugFür Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. DerSamstag ist generell arbeitsfrei. Und selbstverständlich dürfenJugendliche im allgemeinen auch nicht an Sonn- und Feiertagenarbeiten.Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrhythmusder verschiedenen Branchen und Einrichtungenberücksichtigen. Zum Beispiel in Krankenanstalten, Altersheimen,Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in derLandwirtschaft und im Verkehrswesen.Wenn Jugendliche ausnahmsweiseam Samstag, am Sonntag oder aneinem Feiertag arbeiten, haben siejedoch Anspruch auf einen anderenfreien Tag in derselben Woche.Durch Tarifvertrag sind weitereAnpassungen möglich.Das Wochenende gehort `` uns5 Tage in der Woche sind genug


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktBeginn fruhestens 6 Uhr,Ende spatestens `` 20 Uhr``Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis20 Uhr beschäftigt werden. Der zulässige Arbeitsbeginn wurde1984 um eine Stunde vorverlegt.Die Änderung hatte gute Gründe: Viele Betriebe beginnen ihrenArbeitstag um 6 Uhr. Die 7-Uhr-Regelung hat sich in diesen Betriebenin der Vergangenheit als unpraktikabel herausgestellt.Die Jugendlichen können nun die Fahrgelegenheiten der Betriebenutzen, und Auszubildende und Jungarbeiterinnen und Jungarbeitersind jetzt gerechterweise gleichgestellt. Früher durftenzwar 16jährige Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter schon um6 Uhr beginnen, gleichaltrige Auszubildende jedoch erst um7 Uhr.Außerdem besteht eine verbesserteMöglichkeit, mehr Ausbildungsplätzein mehrschichtigen Betriebendoppelt zu besetzen.Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktVon der Regelung 6–20 Uhr sind nur Ausnahmen vorgesehen,wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern.So dürfen im Bäckerhandwerk 16jährige um 5 Uhr beginnen,17jährige um 4 Uhr (nicht in Konditoreien).Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre inder Landwirtschaft tätig sein, im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr.In Schichtbetrieben dürfen Auszubildende wie auch die Jungarbeiterinnenund Jungarbeiter bis 23 Uhr beschäftigt werden.Um unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden,umständehalber auch bis 23 Uhr 30.Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tagmüssen jedoch in jedem Falle zwölf freie Stunden liegen.Ab 6 Uhr -wie mein AusbilderBeginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktPausen zur ErholungDamit die Jugendlichen sich während des Arbeitstages erholenkönnen, haben sie ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einerArbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen diese insgesamt60 Minuten dauern. Die erste Pause muss spätestens nach 4 1/2Stunden eingelegt werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minutensein. Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich.Ausreichend Pausezwischendurch - aber klar dochPausen zur Erholung


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktHochstens `` 10 StundenSchichtzeitDie Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau unter Tage sind es8 Stunden. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, inder Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht11 Stunden dauern. Durch Tarifvertrag ist eine weitere Anpassungmöglich.Nicht langer `` als10 Stunden im BetriebHöchstens 10 Stunden Schichtzeit


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktGarantierter Jahresurlaub``Genugend Urlaub umauf gro e Tour zugehenJugendliche haben Anspruch auf Jahresurlaub.Er staffelt sich nach dem Alter.15jährige haben Anspruch auf 30 Werktage,16jährige auf 27 Werktage und 17jährige auf25 Werktage.Im Bergbau unter Tage sind es jeweils 3 Tagezusätzlich.Garantierter Jahresurlaub


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktFreistellung fur dieBerufsschule, Prufungen`` ``Die Jugendlichen müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber für dieTeilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Jugendlichesind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehrals 5 Stunden an diesem Tag von der Beschäftigung im Betriebvöllig freizustellen, um den Unterricht aufarbeiten zu können.Dabei wird nicht zuletzt im Interesse der Jugendlichen klargestellt,dass es sich bei den 5 Stunden nicht um Zeitstunden von60 Minuten, sondern um Unterrichtsstunden von 45 Minutenhandelt.Durch die Umstellung der Berechnung von Zeit- auf Unterrichtsstundenist es nicht möglich, den Jugendlichen die völligeFreistellung an einem Berufsschultag in der Woche allein durcheine geringfügige Verkürzung der Schulpausen zu nehmen.Andererseits besteht bei mehr als einem Berufsschultag inder Woche, auch bei einer Unterrichtszeit von mehr als 5 Unterrichtsstunden,die Möglichkeit, den Jugendlichen darananschließend in seinem Ausbildungsbetrieb zu beschäftigen.Im System der dualen Berufsausbildung muss dafür gesorgtwerden, dass auch für die betriebliche Berufsausbildung ausreichendZeit verbleibt.Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktOhne Berufsschulelauft `` es nichtFür die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichenAbschlussprüfung sind die Auszubildendenebenfalls von der Arbeit freizustellen.Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungenwerden voll auf die Arbeitszeit angerechnet,und die Jugendlichen erhalten das volle Arbeitsentgelt.Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktKeine gefahrlichen ``ArbeitenJugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigtwerden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeitübersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbundensind. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendlicheaußergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sindoder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen undgefährlichen Arbeitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wennsie für die Ausbildung unumgänglich sind.Gefahrliche `` Jobs kommennicht in FrageIm übrigen hat der Arbeitgeberdie Pflicht, die Jugendlichen aufmögliche Gefahren im Betriebhinzuweisen und ihn im Gefahrenschutzzu unterweisen.Keine gefährlichen Arbeiten


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktVerbotene AkkordarbeitAkkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendlicheverboten; ebenfalls die Beschäftigung in AkkordgruppenErwachsener. Ausnahmsweise können Jugendliche dann inAkkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigtwerden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für dieAusbildung erforderlich ist.Akkordarbeit ?Nicht mit unsDiese Ausnahme gilt ebenfalls für Jugendliche,die ihre Berufsausbildung bereitsabgeschlossen haben.Aber auch sie dürfen nicht im Akkordlohnbeschäftigt werden.Verbotene Akkordarbeit


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktJugendliche im BergbauIm Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahrein keinem Fall unter Tage beschäftigt werden.Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Rahmenihrer Ausbildung oder nach abgeschlossenerAusbildung unter Tage arbeiten.GesundheitlicheBetreuungKein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oderals Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnisbeschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben solltendie Jugendlichen sich also von einem Arzt gründlich auf ihrenGesundheitszustand untersuchen lassen.Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichennicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlichoder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind. Ein Jahr nachBeginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damitder Arzt eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf dieGesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen feststellenkann.Jugendliche im Bergbau / Gesundheitliche Betreuung


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktAuch dieses ärztliche Zeugnis muss dem Arbeitgeber vorgelegtwerden, spätestens 14 Monate nach Beginn der Beschäftigung.Ohne diese Bescheinigung dürfen die Jugendlichen nicht weiterbeschäftigtwerden. Die Jugendlichen können sich darüberhinaus jedes weitere Jahr freiwillig nachuntersuchen lassen.Alle Untersuchungen werden vomjeweiligen Bundesland bezahlt. Esentstehen also weder den Jugendlichennoch dem Arbeitgeber Kosten.Grundlicher Check beimArzt - naturlich kostenlos````Gesundheitliche Betreuung


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktDie Einhaltung desGesetzes wird uberwacht``Die Einhaltung des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>es wird durch dasGewerbeaufsichtsamt bzw. durch das Amt für Arbeitsschutz und,für den Bergbau, durch das Bergamt überwacht. Die Anschriftder zuständigen Aufsichtsbehörde muss vom Betrieb bekanntgegebenwerden.Verstöße gegen das <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> können als Ordnungswidrigkeitenoder, in schweren Fällen, auch als Straftatenverfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 EUR belegt werden.Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden,dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen.Kontrolleist wichtigJeder Jugendliche undAuszubildende kann sich andiese Behörden wenden,wenn er Fragen zumJugendarbeitsschutz hat.Die Einhaltung des Gesetzes wird überwacht


II. Eine klare Sache – Punkt für PunktHilfestellung durchAusschusse``Gut beraten mitden Ausschussen``In den Bundesländern beschäftigen sich besondere Ausschüssemit dem Jugendarbeitsschutz. Sie beraten in allen Angelegenheitendes Jugendarbeitsschutzes, machen Vorschläge zur Durchführungdes Gesetzes und informieren über Inhalt und Ziel desGesetzes.Hilfestellung durch Ausschüsse


„Wer es ganz genau wissen will – hierdie Paragraphen”


III.Das Gesetzzum Schutzeder arbeitendenJugend


III. Gesetzestext – InhaltAllgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich§ 2 Kind, Jugendlicher§ 3 Arbeitgeber§ 4 ArbeitszeitBeschäftigung von Kindern§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigenKindernBeschäftigung Jugendlicher§ 8 Dauer der Arbeitszeit§ 9 Berufsschule§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume§ 12 Schichtzeit§ 13 Tägliche Freizeit§ 14 Nachtruhe§ 15 Fünf-Tage-Woche§ 16 Samstagsruhe§ 17 Sonntagsruhe§ 18 Feiertagsruhe§ 19 Urlaub§ 20 Binnenschiffahrt§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen§ 21a Abweichende Regelungen§ 21b ErmächtigungBeschäftigungsverbote und -beschränkungen§ 22 Gefährliche Arbeiten§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten§ 24 Arbeiten unter TageDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend


III. Gesetzestext – Inhalt§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmtePersonen§ 26 Ermächtigungen§ 27 Behördliche Anordnungen und AusnahmenSonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen§ 29 Unterweisung über Gefahren§ 30 Häusliche Gemeinschaft§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe vonAlkohol und TabakGesundheitliche Betreuung§ 32 Erstuntersuchung§ 33 Erste Nachuntersuchung§ 34 Weitere Nachuntersuchungen§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel desArbeitgebers§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichenUntersuchungen§ 38 Ergänzungsuntersuchung§ 39 Mitteilung, Bescheinigung§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde§ 43 Freistellung für Untersuchungen§ 44 Kosten der Untersuchungen§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte§ 46 ErmächtigungenAushänge und Verzeichnisse§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde§ 48 Aushang über Arbeitszeit und PausenDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend


III. Gesetzestext – Inhalt§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen§ 50 Auskunft; Vorlage der VerzeichnisseAufsicht§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder§ 53 Mitteilung über Verstöße§ 54 AusnahmebewilligungAusschüsse für Jugendarbeitsschutz§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutzbei der Aufsichtsbehörde§ 57 Aufgaben der AusschüsseStraf- und Bußgeldvorschriften§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften§ 59 Bußgeldvorschriften§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgungund Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSchlussvorschriften (Auszug)§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen aufKauffahrteischiffen§ 62 Beschäftigung im Vollzug einer FreiheitsentziehungDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendGesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(<strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> – JArbSchG)vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1666)Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendeGesetz beschlossen:ERSTER ABSCHNITTAllgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, dienoch nicht 18 Jahre alt sind,1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistungvon Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlichErster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugenda) aus Gefälligkeit,b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behindertererbracht werden,2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigtenim Familienhaushalt.§ 2Kind, Jugendlicher(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahrealt ist.(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber nochnicht 18 Jahre alt ist.(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.§ 3ArbeitgeberArbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind odereinen Jugendlichen gemäß §1 beschäftigt.§ 4Arbeitszeit(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Endeder täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnungder Ruhepausen (§ 11).(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit.Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei derEinfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrtoder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in dasStollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist alsWoche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntagzugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktaginfolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf diewöchentliche Arbeitszeit angerechnet.(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebernbeschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeitensowie die Arbeitstage zusammengerechnet.Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendZWEITER ABSCHNITTBeschäftigung von Kindern§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.(2) Das Verbot des Absatzes l gilt nicht für die Beschäftigungvon Kindern1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46entsprechende Anwendung.(3) Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigungvon Kindern über l3 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten,soweit die Beschäftigung leicht undfür Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wennsie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderenBedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,l. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zurBerufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die vonder zuständigen Stelle anerkannt sind, und3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehrals zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetriebennicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht undZweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendnicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Aufdie Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechendeAnwendung.(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigungvon Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferienfür höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf dieBeschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3näher zu bestimmen.(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigtender von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahrensowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutzgetroffenen Maßnahmen.(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmengemäß § 6 bewilligen.§ 6Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zuvier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, beiWerbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk(Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgernsowie bei Film- und Fotoaufnahmena) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stundentäglich in der Zeit von 8 bis 17 UhrZweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendb) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich inder Zeit von 8 bis 22 Uhrgestaltend mitwirken und an den erforderliche Proben teilnehmen.Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für dieMitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betriebensowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärktenund bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oderDarbietungen.(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigenJugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigungschriftlich eingewilligt haben,2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monatenausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird,nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigungnicht bestehen,3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zumSchutze des Kindes gegen Gefahren für Leben undGesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigungder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklunggetroffen sind,4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei derBeschäftigung sichergestellt sind,5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrocheneFreizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kindbeschäftigt werden darf,2. Dauer und Lage der Ruhepausen,3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der BeschäftigungsstätteZweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeberschriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfangdes Bewilligungsbescheides beschäftigen.§ 7Beschäftigung von nichtvollzeitschulpflichtigen KindernKinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen1. im Berufsausbildungsverhältnis,2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mitleichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu siebenStunden täglich und 35 Stunden wöchentlichbeschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46entsprechend Anwendung.Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendDRITTER ABSCHNITTBeschäftigung JugendlicherErster TitelArbeitszeit und Freizeit§ 8Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich undnicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nichtgearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängendeFreizeit haben, so darf die ausfallendeArbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden,die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestaltverteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnittdieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die täglicheArbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nichtüberschreiten.(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf wenigerals acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an denübrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stundenbeschäftigt werden.(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahrewährend der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglichund nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigtwerden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 9Berufsschule(l)Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme amBerufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichennicht beschäftigen1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies giltauch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtigsind,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstundenvon mindestens je 45 Minuten, einmal in derWoche,3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterrichtvon mindestens 25 Stunden an mindestens fünfTagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungenbis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschulenicht eintreten.§ 10Prüfungen und außerbetrieblicheAusbildungsmaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichenl. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen,die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicherBestimmungen außerhalb der Ausbildungsstättedurchzuführen sind,Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfungunmittelbar vorangeht,freizustellen.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahmeeinschließlich der Pausen,2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.§ 11Ruhepausen, Aufenthaltsräume(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausenvon angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausenmüssen mindestens betragen1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalbbis zu sechs Stunden,2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung vonmindestens 15 Minuten.(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lagegewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn undspätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger alsviereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendlichenicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumendarf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn dieArbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt istund auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigtwird.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.§ 12SchichtzeitBei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs.2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe,in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- undMontagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.§ 13Tägliche FreizeitNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendlichenicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens12 Stunden beschäftigt werden.§ 14Nachtruhe(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigtwerden.(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigtwerden.(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhrbeschäftigt werden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehendenTag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nichtnach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterrichtam Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen inBetrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischenGründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhrbeschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeitenvermeiden können. Nach vorheriger Anzeige andie Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigenBetrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötigeWartezeiten vermeiden können.(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigtenin außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetztsind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigtwerden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginnder Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständenarbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kostender Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soferner diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einenüberbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungenund anderen Aufführungen, bei Aufnahmen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgersowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltendmitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen,Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen dieAnwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzesverboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeitdürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenenFreizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 15Fünf-Tage-WocheJugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigtwerden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeitaufeinander folgen.§ 16Samstagsruhe(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagennur1. in Krankenanstalten sowie in Alten, Pflege- und Kinderheimen,2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen,in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerkund im Marktverkehr,3. im Verkehrswesen,4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,5. im Familienhaushalt,6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderenAufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunkund Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie beiFilm- und Fotoaufnahmen,8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,9. beim Sport,10. im ärztlichen Notdienst,11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfreibleiben.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnendie Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einemanderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochesicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an diesem Tageerfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinenBerufsschulunterricht haben.(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 amSamstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann derUnterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhrausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz3 Satz 1 freizustellen sind.§ 17Sonntagsruhe(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagennur1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, dieauch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommenwerden müssen,3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen ist4. im Schaustellergewerbe,5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen undanderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen),6. beim Sport,Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend7. im ärztlichen Notdienst,8. im Gaststättengewerbe.Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage imMonat müssen beschäftigungsfrei bleiben.(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnendie Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einemanderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochesicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an diesem Tageerfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinenBerufsschulunterricht haben.§ 18Feiertagsruhe(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichenFeiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichenFeiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am1. Mai.(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, derauf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderenberufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgendenWoche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetagin der Woche kann die Freistellung auch an diesemTage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tagekeinen Berufsschulunterricht haben.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 19Urlaub(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahreinen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.(2) Der Urlaub beträgt jährlich1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zuBeginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zuBeginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zuBeginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden,erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaubvon drei Werktagen.(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferiengegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferiengegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an demdie Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, einweiterer Urlaubstag zu gewähren.(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedochabweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes denjugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einenbezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zugewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiterbeträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vomHundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vomHundert.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 20BinnenschiffahrtIn der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicherüber 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglichausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stundentäglich nicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kannabweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechendbis auf 10 Stunden verkürzt werden.2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der Wochebeschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, anden Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar,an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigungan einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichenFeiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen jeein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind denJugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zugewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.§ 21Ausnahmen in besonderen Fällen(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf dieBeschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden undunaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachseneBeschäftigte nicht zur Verfügung stehen.(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des§ 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechendeVerkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden dreiWochen auszugleichen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 21 aAbweichende Regelungen(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages ineiner Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich,44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalbTagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unterEinhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeitvon 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zweiMonaten,2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 dieRuhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lageder Pausen anders zu bestimmen,3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme desBergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen,wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderenWerktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestelltwird,5. abweichend von den § 15, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung aneinem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag untervier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oderder folgenden Woche vor- oder nachmittags von derBeschäftigung freizustellen,6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten-und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaftwährend der Saison oder der Erntezeit an dreiSonntagen im Monat zu beschäftigen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 kanndie abweichende tarifvertragliche Regelung im Betriebeines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarungoder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durchschriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber unddem Jugendlichen übernommen werden.(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaftenkönnen die in Absatz 1 genannten Abweichungenin ihren Regelungen vorsehen.§ 21 bErmächtigungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann imInteresse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit vonJugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21 a Abs. 1,2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr,sowie3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- undFeiertagen im Jahrzulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichennicht zu befürchten ist.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendZweiter TitelBeschäftigungsverbote und -beschränkungen§ 22Gefährliche Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeitübersteigen,2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetztsind,3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, vondenen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndenSicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrungnicht erkennen oder nicht abwenden können,4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnlicheHitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdetwird,5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetztsind,7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungenvon biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zumSchutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologischeArbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,soweit1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlichist,Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistetist und3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6)unterschritten wird.Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichenUmgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom26. November 1990 zum Schutz der Arbeitnehmer gegenGefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für denein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheitverpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnischeBetreuung sichergestellt sein.§ 23Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denendurch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelterzielt werden kann,2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern,die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlichvorgeschrieben, vorgegeben oder auf andereWeise erzwungen wird.(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlichist oder2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigungabgeschlossen habenund ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigengewährleistet ist.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 24Arbeiten unter Tage(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigtwerden.(2) Absatz l gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über16 Jahre,1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlichist,2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigungunter Tage abgeschlossen haben oder3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigtenAusbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmenoder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsichteines Fachkundigen gewährleistet ist.§ 25Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen(1) Personen, die1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestenszwei Jahren,2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzungder ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilderobliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oderJugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafevon mehr als drei Monaten,3. wegen einer Straftat nach den §§ 109 h, 171, 174 bis 174 c,176 bis 181 a, 182 bis 184 b, 225 des Strafgesetzbuches,4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzoder5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz odernach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenderSchriften wenigstens zweimalDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendrechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendlichenicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnissesim Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen,nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisungoder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit demTage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit,in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einerAnstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegendie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetztworden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wennseit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahreverstrichen sind.3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigungdurch die Personensorgeberechtigten.§ 26ErmächtigungenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zumSchutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheitsowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehrunterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den§§ 23 und 24 näher bestimmen,2. über die Beschäftigungsverbote in den § 22 bis 25 hinausdie Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsar-Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken,wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihresEntwicklungsstandes in besonderem Maße Gefahren ausgesetztsind oder wenn das Verbot oder die Beschränkungder Beschäftigung infolge der technischen Entwicklungoder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischerErkenntnisse notwendig ist.§ 27Behördliche Anordnungen und Ausnahmen(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, obeine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungender §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach§ 26 fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlichermit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverboteund -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einerRechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oderbeschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben,Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistigeEntwicklung der Jugendlichen verbunden sind.(2) Die zuständige Behörde kann1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzeszugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten,angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichenobliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben,2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie insittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung,Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichenungeeignet erscheinen lassen, verbieten, Kinderund Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen einesRechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,anzuweisen oder auszubilden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eineBeeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichennicht befürchten lassen und2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellteärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitlicheBedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltungder Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeugeund Geräte und bei der Regelung der Beschäftigungdie Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zumSchutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheitsowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung derJugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelndeSicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und derEntwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigenund die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesichertenarbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kanndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen derArbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebendenPflichten zu treffen hat.(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welcheVorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes1 oder einer vom Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffensind.§ 28 aBeurteilung der ArbeitsbedingungenVor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicherÄnderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeberdie mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicherzu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften desArbeitsschutzgesetzes.§ 29Unterweisung über Gefahren(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigungund bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungenüber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieserGefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor dererstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichenArbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdendenStoffen in Berührung kommen, über dieDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendbesonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das beiihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen,mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräftefür Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführungund Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutzbei der Beschäftigung Jugendlicher geltendenVorschriften.§ 30Häusliche Gemeinschaft(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen, so muss er1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen,dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist undso benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichennicht beeinträchtigt wird, und2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigungder Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflegeund ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweitdiese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistetwird.(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchenAnforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und diePflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 31Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe vonAlkohol und Tabak(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen einesRechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweistoder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicherZüchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdungdurch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitgliederseines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinemHause schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahrenkeine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichenüber 16 Jahre keinen Branntwein geben.Vierter TitelGesundheitliche Betreuung§ 32Erstuntersuchung(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nurbeschäftigt werden, wenn1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arztuntersucht worden ist (Erstuntersuchung) und2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellteBescheinigung vorliegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nichtlänger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leich-Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteilefür den Jugendlichen zu befürchten sind.§ 33Erste Nachuntersuchung(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sichder Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegenzu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht wordenist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchungdarf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgebersoll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahmeder ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt,bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigungnach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablaufeines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nachAbsatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigungvorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibenshat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigtenund dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahmeder ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigtwerden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 34Weitere NachuntersuchungenNach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchungkann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchenlassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihnauf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken,dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über dieweitere Nachuntersuchung vorlegt.§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchunganordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechendenEntwicklungsstand zurückgeblieben ist,2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhandensind,3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheitoder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehensind.(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch dieAnordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchungnicht berührt.§ 36Ärztliche Untersuchungen und Wechseldes ArbeitgebersWechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neueArbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die BescheinigungDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendüber die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahmeder Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigungüber die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.§ 37Inhalt und Durchführung derärztlichen Untersuchungen(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits-und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit,die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungender Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklungdes Jugendlichen zu erstrecken.(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichtedes Jugendlichen auf Grund der Untersuchungenzu beurteilen,1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichendurch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durchdie Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdetwird,2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmenerforderlich sind,3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)erforderlich ist.(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:1. den Untersuchungsbefund,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheitoder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentliche Nachuntersuchung(§ 35 Abs. 1).Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 38ErgänzungsuntersuchungKann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand desJugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchungdurch einen anderen Arzt oder einen Zahnarztvorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassenund ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.§ 39Mitteilung, Bescheinigung(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheitoder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung(§ 35 Abs. 1).(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigungdarüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefundenhat und darin die Arbeiten zu vermerken, durchderen Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklungdes Jugendlichen für gefährdet hält.§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerküber Arbeiten, durch deren Ausführung er dieGesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fürDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendgefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeitennicht beschäftigt werden.(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichenmit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2)vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arztzulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.§ 41Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zurBeendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zurVollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahrenund der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaftauf Verlangen zur Einsicht vor zulegen oder einzusenden.(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnisaus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.§ 42Eingreifen der AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenenArbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchtenlassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgebermitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sichdurch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 43Freistellung für UntersuchungenDer Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung derärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.§ 44Kosten der UntersuchungenDie Kosten der Untersuchungen trägt das Land.§ 45Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommenhaben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigteund der Jugendliche damit einverstanden sind,1. dem staatlichen Gewerbearzt,2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnittnachuntersucht,auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefundezur Einsicht aushändigen.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarztdes Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichennach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in anderein seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheitund Entwicklung des Jugendlichen gewähren.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 46Ermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zumZwecke einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichenBetreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Vorschriften über die Durchführung derärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungender Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungenund Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1. zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalbeines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anlässenbestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriftendurchzuführen sind, und hierbei von der Fristdes § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,2. zur Vereinfachung der Abrechnunga) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungenim Rahmen der geltenden Gebührenordnungenfestsetzen,b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beimZusammentreffen mehrerer Untersuchungen nachNummer 1 erlassen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendVIERTER ABSCHNITTDurchführung des GesetzesErster TitelAushänge und Verzeichnisse§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der AufsichtsbehördeArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichenbeschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und dieAnschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.§ 48Aushang über Arbeitszeit und PausenArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen,haben einen Aushang über Beginn und Ende derregelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichenan geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.§ 49Verzeichnisse der JugendlichenArbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigtenJugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, desGeburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen dasDatum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einerBeschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieserBeschäftigung, enthalten ist.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 50Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde aufVerlangen1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angabenwahrheitsgemäß und vollständig zu machen,2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denenName, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichensowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, undalle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegenoder einzusenden.(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zumAblauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendZweiter TitelAufsicht§ 51Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte undBerichtspflicht(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und derauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungenobliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnungdie Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriftenin Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungenbeschränken.(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, dieArbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeitzu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeitoder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten undbesichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten undBesichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrechtder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)wird insoweit eingeschränkt.(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichtenach § 139 b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeitgemäß Absatz 1 zu berichten.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 52Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an KinderÜber die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinnedes § 2 Abs. 1 und 3 ist die Aufsichtsbehörde durch die ausstellendeBehörde zu unterrichten.§ 53Mitteilung über VerstößeDie Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen dieVorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetzoder der Handwerksordnung zuständigen Stellemit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschriftdieser Mitteilung.§ 54Ausnahmebewilligung(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetzoder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungenbewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungenkönnen1. mit einer Bedingung erlassen werden,2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichenAufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflageverbunden werden und3. jederzeit widerrufen werden.(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelneBetriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil desBetriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber angeeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.Dritter TitelAusschüsse für Jugendarbeitsschutz§ 55Bildung des Landesausschussesfür Jugendarbeitsschutz(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten oberstenLandesbehörde wird ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutzgebildet.(2) Dem Landesausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des Landesjugendringes,3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreterund je ein Vertreter des Landesjugendamtes, der für dasGesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehördeund der für die berufsbildenden Schulen zuständigenobersten Landesbehörde und4. ein Arzt.(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der vonder Landesregierung bestimmten obersten Landesbehördeberufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmerauf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbändeund Gewerkschaften, der Arzt auf VorschlagVierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendder Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlagder in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.(4) Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Fürbare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird, eineangemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nachLandesrecht oder von der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufungbeteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5gelten für die Stellvertreter entsprechend.(7) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzendenund dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertretersollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.(8) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. DieGeschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssenvorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise nichtnur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigungentsprechend. An den Sitzungen des Landesausschussesund der Unterausschüsse können Vertreter derbeteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.§ 56Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutzbei der Aufsichtsbehörde(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutzgebildet. In Städten, in denen mehrere Auf-Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschussfür Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, indenen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden ein gerichtetsind, übernimmt der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutzdie Aufgaben dieses Ausschusses.(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkendenJugendringes,3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werdenvon der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirkbestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer aufVorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dieübrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabeentsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehördemit Genehmigung der von der Landesregierungbestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.§ 57Aufgaben der Ausschüsse(1) Der Landesausschuss berät die oberste Landesbehörde inallen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzesund macht Vorschläge für die Durchführung diesesGesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzesauf.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss inAngelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesonderevor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung diesesGesetzes.(3) Der Landesausschuss hat über seine Tätigkeit im Zusammenhangmit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51Abs. 3 zu berichten.(4) Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehördeberät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten desJugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuss Vorschlägefür die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt überInhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendFÜNFTER ABSCHNITTStraf- und Bußgeldvorschriften§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflichtunterliegt, beschäftigt,2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch inVerbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre odereinen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegt, in anderer als derzugelassenen Weise beschäftigt,5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässigeDauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1eine dort bezeichnete Person an Berufsschultagen oder inBerufsschulwochen nicht freistellt,7. entgegen § l0 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahmean Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder andem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfungunmittelbar vorangeht, nicht freistellt,8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mitder vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in dervorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässigeSchichtzeit hinaus beschäftigt,10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,11. entgegen § 14 Abs. l einen Jugendlichen außerhalb derZeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vorAblauf der Mindestfreizeit beschäftigt,12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünfTagen in der Woche beschäftigt,13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagenbeschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichennicht freistellt,14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagenbeschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagenbeschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenenDauer gewährt,17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durchVerkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,19. entgegen § 23 Abs. l, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mitErwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeitabhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arbeiten unter Tage beschäftigt,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seineAltersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwarengibt,22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage dererforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeitenbeschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach dervon ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oderdie Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,26. einer Rechtsverordnung nacha) § 26 Nr. 2 oderb) § 28 Abs. 2zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist,27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehördenach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach§ 6 Abs. I, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2,jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehördeauf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand aufdie Bußgeldvorschrift verweist.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichenbeschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet,obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem diesFünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendverboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildungeines Jugendlichen beauftragt.(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBeschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen,die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBeschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegen, nach § 7.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfzehntausend Euro geahndet werden.(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlungbegeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oderim Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässigverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzenbestraft.§ 59Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt desBewilligungsbescheides beschäftigt,2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumengestattet,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nichtoder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichenBescheinigung auffordert,5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt,vorlegt, einsendet oder aushändigt,6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztlicheUntersuchungen nicht freistellt,7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder dieAnschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegtoder aushängt,8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht inder vorgeschriebenen Weise aushängt,9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in dervorgeschriebenen Weise führt,10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig odernicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagennicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nichtvorschriftsmäßig aufbewahrt,11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigender Arbeitsstätten nicht gestattet,12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern(§ 2 Abs. I und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zuzweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 60Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung undAhndung von OrdnungswidrigkeitenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mitZustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitennach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilungeiner Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und59 erlassen.SECHSTER ABSCHNITTSchlussvorschriften(Auszug)§ 61Beschäftigung von Jugendlichenauf Kauffahrteischiffen(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffenals Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzesgilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz...Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften


III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 62Beschäftigung im Vollzug einerFreiheitsentziehung(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die BeschäftigungJugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzuge einer gerichtlich angeordnetenFreiheitsentziehung entsprechend, soweit es sichnicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungenhandelt und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderesbestimmt ist.(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungfinden § 11 Abs. 3, § 19, §§ 47 bis 50 keineAnwendung.(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzugeiner gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungnicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassenmit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.(4) § 14 Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicherAnstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstaltenmit dem Melken ab 5 Uhr. § 18 Abs. 1 und 2gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassenin landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstaltenmit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendigvorgenommen werden müssen.(§§ 63 bis 72 nicht abgedruckt)


IV. Verordnung uberden Kinderarbeitsschutz``


IV. Verordnung über den KinderarbeitsschutzVerordnung über denKinderarbeitsschutz(Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV)vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)Auf Grund des § 5 Abs. 4a des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>es, derdurch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:§ 1BeschäftigungsverbotKinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendlichedürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.§ 2Zulässige Beschäftigungen(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendlichedürfen nur beschäftigt werden1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften,Anzeigenblättern und Werbeprospekten,2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mita) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,b) Botengängen,c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushaltgehörenden Personen,


IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutzd) Nachhilfeunterricht,e) der Betreuung von Haustieren,f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs vonalkoholischen Getränken und Tabakwaren,3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten beia) der Ernte und der Feldbestellung,b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicherErzeugnisse,c) der Versorgung von Tieren,4. mit Handreichungen beim Sport,5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen undVeranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften,Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigungnach § 5 Abs. 3 des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>es leichtund für sie geeignet ist.(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nichtleicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtigeJugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbundenist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kgoder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kgüberschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinneist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durchmenschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastendist oder3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinenund bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, vondenen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre undvollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelndenSicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrungnicht erkennen oder nicht abwenden können.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.


IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen denSchutzvorschriften des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>es entsprechen.§ 3Behördliche BefugnisseDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob dieBeschäftigung nach § 2 zulässig ist.§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündungfolgenden Kalendermonats in Kraft.


ImpressumHerausgeberBundesministerium für Arbeit und SozialesReferat Information, Publikation, Redaktion53107 BonnStand: September 2005 (unveränderter Nachdruck Juli 2006)Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten:Bestell-Nr.: A 707Telefon: 0180 5151510*Telefax: 0180 5151511*Schriftlich an HerausgeberE-Mail:info@bmas.bund.deInternet: http://www.bmas.bund.deGehörlosen/Hörgeschädigten-Service:Schreibtelefon: 01805 676716*Fax: 01805 676717*E-Mail:info.gehoerlos@bmas.bund.deinfo.deaf@bmas.bund.de*(0,12 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz)Satz/Layout:Druck:Grafischer Bereich des BMAS, Bonnsachsendruck, PlauenDer Umwelt zuliebe gedruckt auf Recyclingpapier

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