Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendGesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(<strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong> – JArbSchG)vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1666)Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendeGesetz beschlossen:ERSTER ABSCHNITTAllgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, dienoch nicht 18 Jahre alt sind,1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistungvon Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlichErster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften