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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden JugendZweiter TitelAufsicht§ 51Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte undBerichtspflicht(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und derauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungenobliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnungdie Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriftenin Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungenbeschränken.(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, dieArbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeitzu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeitoder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten undbesichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten undBesichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrechtder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)wird insoweit eingeschränkt.(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichtenach § 139 b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeitgemäß Absatz 1 zu berichten.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

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