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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendnicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Aufdie Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechendeAnwendung.(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigungvon Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferienfür höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf dieBeschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3näher zu bestimmen.(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigtender von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahrensowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutzgetroffenen Maßnahmen.(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmengemäß § 6 bewilligen.§ 6Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zuvier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, beiWerbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk(Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgernsowie bei Film- und Fotoaufnahmena) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stundentäglich in der Zeit von 8 bis 17 UhrZweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern

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