Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendbesonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das beiihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen,mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräftefür Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführungund Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutzbei der Beschäftigung Jugendlicher geltendenVorschriften.§ 30Häusliche Gemeinschaft(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen, so muss er1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen,dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist undso benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichennicht beeinträchtigt wird, und2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigungder Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflegeund ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweitdiese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistetwird.(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchenAnforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und diePflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher