Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 43Freistellung für UntersuchungenDer Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung derärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.§ 44Kosten der UntersuchungenDie Kosten der Untersuchungen trägt das Land.§ 45Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommenhaben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigteund der Jugendliche damit einverstanden sind,1. dem staatlichen Gewerbearzt,2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnittnachuntersucht,auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefundezur Einsicht aushändigen.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarztdes Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichennach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in anderein seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheitund Entwicklung des Jugendlichen gewähren.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher