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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 38ErgänzungsuntersuchungKann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand desJugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchungdurch einen anderen Arzt oder einen Zahnarztvorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassenund ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.§ 39Mitteilung, Bescheinigung(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheitoder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung(§ 35 Abs. 1).(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigungdarüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefundenhat und darin die Arbeiten zu vermerken, durchderen Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklungdes Jugendlichen für gefährdet hält.§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerküber Arbeiten, durch deren Ausführung er dieGesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen fürDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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