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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnungder Ruhepausen (§ 11).(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit.Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei derEinfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrtoder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in dasStollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist alsWoche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntagzugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktaginfolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf diewöchentliche Arbeitszeit angerechnet.(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebernbeschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeitensowie die Arbeitstage zusammengerechnet.Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

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