Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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II. Eine klare Sache – Punkt für PunktKeine gefahrlichen ``ArbeitenJugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigtwerden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeitübersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbundensind. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendlicheaußergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sindoder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen undgefährlichen Arbeitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wennsie für die Ausbildung unumgänglich sind.Gefahrliche `` Jobs kommennicht in FrageIm übrigen hat der Arbeitgeberdie Pflicht, die Jugendlichen aufmögliche Gefahren im Betriebhinzuweisen und ihn im Gefahrenschutzzu unterweisen.Keine gefährlichen Arbeiten