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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seineAltersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwarengibt,22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztlicheBescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage dererforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeitenbeschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach dervon ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oderdie Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,26. einer Rechtsverordnung nacha) § 26 Nr. 2 oderb) § 28 Abs. 2zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist,27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehördenach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach§ 6 Abs. I, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2,jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehördeauf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand aufdie Bußgeldvorschrift verweist.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichenbeschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet,obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem diesFünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

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