Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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IV. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen denSchutzvorschriften des <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong>es entsprechen.§ 3Behördliche BefugnisseDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob dieBeschäftigung nach § 2 zulässig ist.§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündungfolgenden Kalendermonats in Kraft.