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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehendenTag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nichtnach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterrichtam Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen inBetrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischenGründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhrbeschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeitenvermeiden können. Nach vorheriger Anzeige andie Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigenBetrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötigeWartezeiten vermeiden können.(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigtenin außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetztsind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigtwerden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginnder Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständenarbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kostender Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soferner diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einenüberbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungenund anderen Aufführungen, bei Aufnahmen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgersowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltendmitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen,Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen dieAnwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzesverboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeitdürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenenFreizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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