Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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II. Eine klare Sache – Punkt für PunktVon der Regelung 6–20 Uhr sind nur Ausnahmen vorgesehen,wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern.So dürfen im Bäckerhandwerk 16jährige um 5 Uhr beginnen,17jährige um 4 Uhr (nicht in Konditoreien).Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre inder Landwirtschaft tätig sein, im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr.In Schichtbetrieben dürfen Auszubildende wie auch die Jungarbeiterinnenund Jungarbeiter bis 23 Uhr beschäftigt werden.Um unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden,umständehalber auch bis 23 Uhr 30.Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tagmüssen jedoch in jedem Falle zwölf freie Stunden liegen.Ab 6 Uhr -wie mein AusbilderBeginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr