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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendüber die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahmeder Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigungüber die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.§ 37Inhalt und Durchführung derärztlichen Untersuchungen(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits-und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit,die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungender Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklungdes Jugendlichen zu erstrecken.(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichtedes Jugendlichen auf Grund der Untersuchungenzu beurteilen,1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichendurch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durchdie Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdetwird,2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmenerforderlich sind,3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)erforderlich ist.(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:1. den Untersuchungsbefund,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheitoder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentliche Nachuntersuchung(§ 35 Abs. 1).Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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