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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend§ 50Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde aufVerlangen1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angabenwahrheitsgemäß und vollständig zu machen,2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denenName, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichensowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, undalle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegenoder einzusenden.(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zumAblauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.Vierter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

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