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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kanndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen derArbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebendenPflichten zu treffen hat.(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welcheVorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes1 oder einer vom Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffensind.§ 28 aBeurteilung der ArbeitsbedingungenVor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicherÄnderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeberdie mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicherzu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften desArbeitsschutzgesetzes.§ 29Unterweisung über Gefahren(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigungund bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungenüber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieserGefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor dererstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichenArbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdendenStoffen in Berührung kommen, über dieDritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher

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