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Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag

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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugendverboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildungeines Jugendlichen beauftragt.(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBeschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen,die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBeschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegen, nach § 7.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünfzehntausend Euro geahndet werden.(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlungbegeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oderim Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässigverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzenbestraft.§ 59Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlichoder fahrlässig1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt desBewilligungsbescheides beschäftigt,2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumengestattet,Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

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