Jugendarbeitsschutzgesetz - Praxistag
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III. Das Gesetz zum Schutze derarbeitenden Jugend(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eineBeeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichennicht befürchten lassen und2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellteärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitlicheBedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltungder Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeugeund Geräte und bei der Regelung der Beschäftigungdie Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zumSchutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheitsowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung derkörperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung derJugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelndeSicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und derEntwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigenund die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen undarbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesichertenarbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher